Berichte von den Veranstaltungen des Südtiroler Forstvereines

Wald-Flurnamen und Historischer Kataster

Am 21. November 2025 fand die Vortragsreihe "Wald-Flurnamen und Historischer Kataster" im Dürersaal in Klausen statt. Nachfolgend wird die Präsentation zum Thema Kataster wiedergegeben.

Kataster und Wald in Südtirol - seit mehr als 200 Jahren…

…ist der Titel meiner Präsentation im Rahmen der Herbstvortragsreihe 2025 des Südtiroler Forstvereins am 21. November in Klausen. Für die Zusammenstellung des Vortrags mit 32 (!) Folien – kein Zufall, da ich fast 40 Jahre lang der Landesabteilung 32 angehört habe – bin ich in den Weiten des Internets auf institutionelle Webseiten, Enzyklopädien und ungeahnte Informationsquellen gestoßen, habe ich in meiner 45jährigen persönlichen Forstgeschichte in Studium und Beruf gewühlt und habe ich mich an Walter Gruber im Amt für Forstplanung gewandt, der mir freundlicherweise nicht nur wichtige Informationen, sondern auch seine Unterlagen für Försterkurse zur Verfügung gestellt hat.
Als Einstiegsfolie habe ich ein Foto gewählt, das die drei Schlagworte des Titels abbildet: der Wald ist sofort erkennbar, Südtirol nur, wenn man weiß, dass dieser Steig der Herrschaftsweg ist, den das Forstinspektorat Meran vor gut zehn Jahren oberhalb von Schloss Tirol in Regie gebaut hat und das Kataster ist an den Markierungen längs dieses Weges erkennbar: links auf Steinen in weiß-schwarz-weiß der Domänenwald „Schlosswald Tirol“, rechts auf Bäumen in gelb-schwarz eine Parzelle des Gemeindewaldes von Meran.
Im ersten Teil des Vortrages werden einleitend grundlegende Begriffe erläutert: das Wort „Kataster“ wird vom Altgriechischen „κατά στíχoν“ („katá stíchon“) abgeleitet, was wörtlich übersetzt „Zeile für Zeile“ bedeutet und mit „Register“ oder „Verzeichnis“ übersetzt wird. „Kataster“ ohne andere Zusätze wie „Abfall“- oder „Fischwasser“- meint ein „Register der Immobilien zur Besteuerung von Grund und Boden sowie Gebäuden“.
Dann werden die Begriffspaare „Besitz“ und „Eigentum“ sowie „Grundbuch“ und „Kataster“ aufgefrischt. „Besitz“ und „Eigentum“ werden umgangssprachlich und auch im forstlichen Jargon meistens verwechselt und nicht juristisch korrekt verwendet (s. Beispiel gestohlenes Fahrrad: der Bestohlene bleibt der Eigentümer, während der Dieb zum Besitzer wird). Die Begriffe „Grundbuch“ und „Kataster“ gehören zwar zusammen, meinen aber verschiedene Dinge, da das Kataster die Besteuerung zum Ziel hat, das Grundbuch hingegen die Eigentumsverhältnisse klärt, und das Kataster Kartenwerke hat („Mappenblätter“), das Grundbuch aber nicht.
Grundbuch und Kataster setzen sich aus „Parzellen“ (Grund- und Bauparzellen) zusammen, die in „Einlagezahlen“ gefasst werden. Pläne und Kartenwerke können „parzellenscharf“ sein (z.B. ein Waldbehandlungsplan) oder nicht; falls nicht, verlaufen die äußeren Grenzen, z.B. der Natura-2000-Gebiete oder der Flächenwidmungen nicht entlang der Grundparzellen, sondern schneiden diese irgendwie. Beim Wald gibt es gar dreifache Unterschiede: die Flächenwidmung der Raumordnung laut Karte kann von der Kulturgattung laut Kataster abweichen, und die Walddefinition gemäß Forstgesetz lässt beides außer Acht und gründet auf der tatsächlichen Bodenbedeckung, wie sie von der Forstbehörde vor Ort festgelegt wird. Diese Unterschiede kann man in Abb. 2 erkennen, wo die Katasterkarte 1858 mit der Flächenwidmung und Orthofotokarte 2023 überlagert sind: in Grundparzelle (Gp) 503 in der Katastralgemeinde (KG) Katharinaberg scheint im südlichen Teil in der historischen Katasterkarte von 1858 kein Wald auf (im Unterschied zu den Gp 500 bis 502 westlich davon, die etwas dunkler sind), während die Flächenwidmung hier zwei Waldinseln ausscheidet und die Forstbehörde wohl vor Ort aufgrund der tatsächlichen Bestockung die Abgrenzung des Waldes um diese beiden Inseln fassen würde.
Es wird dann die Notwendigkeit unterstrichen, im Wald die Eigentumsgrenzen laufend instand zu halten, da sich das Waldbild innerhalb weniger Jahre so ändern kann (Bäume wachsen oder fallen um, Streu bedeckt den Boden, Steine lösen sich…), dass der Waldeigentümer seinen Wald im Gelände nicht mehr findet – wie auch die Episode im Spronsertal zeigt (s. vorletzten Absatz dieses Berichtes).

Der zweite Teil befasst sich mit der Geschichte des Katasters, und zwar von der Hochkultur der Ägypter ab ca. 3000 v. Chr. - diese dokumentieren das Eigentum, um nach den periodischen Überschwemmungen des Nils die Grundstücke wieder aufteilen zu können - bis zum Ende des 20. Jahrhunderts –Grundbuch und Kataster werden dann in Südtirol digital. Wichtige Etappen auf diesem langen Weg, bei dem die Methoden zur Erfassung der Parzellen immer besser und die Kartenwerke immer genauer werden, sind die „Agrimensoren“ im alten Rom, die mit der „Groma“ Grundstücke vermessen (ähnlich wie wir Studenten vor über 40 Jahren bei den Übungen zu Vermessung mit einem Winkelspiegel gerade Linien, rechte Winkel und Kreisbögen abstecken konnten). Ein Beispiel für einen frühen Kataster sind in Tirol die „Urbare“ ab dem ausgehenden 13. Jahrhundert - Verzeichnisse „Zeile für Zeile“ über Besitzrechte einer Grundherrschaft mit den zu erbringenden Leistungen, z.B. „drizic phunt, zwai fleisch, ein lamp…“.
Vor 500 Jahren entstehen in Europa „systematische“ Kartenwerke durch Triangulation, d.h. es wird eine leicht zugängliche Strecke als Basis festgelegt und abgemessen, und davon ausgehend werden mit Theodoliten Winkel gemessen, also Punkte angepeilt, deren Abstand und Koordinaten mit trigonometrischen Berechnungen bestimmen werden. In Tirol wird 1630 der „Leopoldinische Textkataster“ für die Besteuerung erlassen. 1747 wird erstmals ein Bericht zur Regulierung der Etsch vorgelegt, rund 50 Jahre später das Etschtal vermessen und 1802 ein Projekt ausgearbeitet, das 1826 genehmigt, aber erst ab 1870 umgesetzt wird. Am 26. Juli 1748 verkündet Maria Theresia eine „Steuerrektifikation“ mit den Begriffen „Domenikalland“ und „Rustikalland“, welche später zu „reddito domenicale“ bzw. „Eigentumsertrag“ und „reddito agrario“ bzw. „Bodenertrag“ werden.
Im 18. Jahrhundert wird 1760 der Mailänder Kataster als erster auf wissenschaftlicher Grundlage und vollständiger Katastervermessung beruhende Grundsteuerkataster in Europa eingeführt; laut Patent von Maria Theresia vom 30. Dezember 1768 sollen im Folgejahr alle Hutweiden vermessen und aufgeteilt werden; 1770 beginnt man, allgemeine und umfassende Häuserverzeichnisse anzulegen, und 1774 wird der „Atlas Tyrolensis“ veröffentlicht mit der ersten flächendeckenden, erstaunlich genauen, weil mit geodätischer Vermessung erstellten, Karte von Tirol von der bayrischen Grenze bis zum Gardasee; 1774-1784 wird der „Maria-Theresianische Steuerkataster“ neu angelegt, dem 1787 die „Josefinische Grundsteuerregulierung“ folgt, welche aber vom Nachfolger Leopold II schon 1790 abgeschafft wird.
Mit dem Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 von Kaiser Franz I von Österreich wird der Kataster („Franziszeischer Kataster“) eingeführt, welcher im Wesentlichen auch heute noch gilt. Ziel ist dabei, ein allgemeines, einheitliches und stabiles Katastersystem für eine gerechte Besteuerung zu schaffen und die Methode dafür ist die Vermessung aller Grundstücke einer Gemeinde, die Darstellung derselben in einer Katastralmappe, die Ermittlung der Grundstücksflächen, die Eintragung der „Besitzer“ in Grund- und Bauparzellenprotokollen und die Ermittlung des Ertrages (Einteilung in Klassen und Festsetzen des Reinertrages). In Abb. 3 sind Präambel und die ersten Artikel im Originalwortlaut abgebildet:
Um dieses Vorhaben umzusetzen, werden die Arbeiten 1817 in Mödling bei Wien begonnen und 1851-1861 in Tirol abgeschlossen (s. auch historische Katasterkarte 1858 in Abb. 4). Die ganze Monarchie (30 Mio ha) wird, in 7 Zonen unterteilt, trianguliert und es werden Mappenblätter im Maßstab 1 : 2.880 (20 x 25 Zoll) gezeichnet, dort die Flurnamen eingetragen und die fortlaufende Nummerierung der Grund- und Bauparzellen durchgeführt. Die Vermessungsinstruktionen von 1820 legen die Legende mit den zu erhebenden Kulturgattungen fest, u.a. Obst-, Gemüse,- Wein- und Hopfengärten, Safran- und Tabakfelder, Kastanien-, Oliven-, Laubholz-, Nadelholz- und gemischte Wälder sowie Gestrüpp.
Wenn man im Geobrowser Maps, dem digitalen Kartenwerk der Autonomen Provinz Bozen, mit sehr vielen Themen und Unterthemen, die sich kartografisch darstellen lassen, die Orthofotokarte mit der Mobilität 2023 mit dem historischen Kataster 1858 überlagert, kann man z.B. erkennen, was sich in 165 Jahren im Etschtal bei Terlan geändert hat (Abb. 4): die Etsch macht keinen Bogen mehr hin zu Terlan, sondern fließt heute parallel zur MeBo, die Eisenbahn verläuft auch heute noch am linken Etschufer und im Etschtal nordwestlich von Terlan gab es damals einen Wald.
In den nächsten 100 Jahren werden in der k.u.k. Monarchie die Bestimmungen zum Kataster auf einen neuen Stand gebracht und am 17.03.1897 wird für Tirol das Grundbuchanlegungsgesetz erlassen.
Nach dem Ersten Weltkrieg kommt Südtirol 1919 zu Italien und mit königlichem Dekret (RD) 2325/1928 wird das Grundbuch übernommen: „nei territori annessi al Regno d’Italia è mantenuto in vigore il sistema dei libri fondiari“ bzw. es werden mit dem RD 499/1929 die „disposizioni relative ai libri fondiari nei territori delle Nuove Province“ erlassen, die in überarbeiteter Form noch heute gelten; für das Kataster werden mit Rundschreiben Nr. 9016 vom 13. Oktober 1932 die österreichischen Bestimmungen des Katasters in den neuen Provinzen übernommen. 1978 erfolgt die Übertragung der Befugnisse vom Staat auf die Region und 2001 von der Region auf die Provinzen.

Im dritten Teil wird das Kataster heute, also im Jahr 2025, kurz aufgezeigt. Heutzutage können alle Kataster- und Grundbuchsdaten einfach und schnell mit den Eingangsgrößen KG und Gp (oder Bp, Bauparzelle) im Programm OPENKAT nachgeschlagen werden und die digitalen Mappenblätter finden sich im GeobrowserMaps (Achtung: die Flächen der Parzellen nur über OPENKAT erheben, nicht über Geobrowser). Es ist somit nicht mehr nötig, wie bis zum Ende des 20. Jahrhunderts, dass man für die Daten zur Steuer einer Parzelle ins Katasteramt gehen muss und für die Daten zum Eigentum (wer ist Eigentümer, welche aktiven und passiven Belastungen hat die Parzelle bzw. Einlagezahl) ins Grundbuch bzw. sich dort in schweren Wälzern die Informationen heraussuchen muss.

Der vierte Abschnitt ist mit dem Begriff „Grenzen“ überschrieben, zumal diese in der Land- und Forstwirtschaft von grundlegender Bedeutung sind. Gemeint ist damit der Grenzverlauf, das „March“ zwischen Grundparzellen, wie er im Gelände, meist durch farbige Striche, sichtbar gemacht ist. Die Grenze (s. Abb. 1) muss nicht immer nur entlang der Linie zwischen zwei Grenzsteinen (s. Abb. 5) verlaufen, – im Römischen Reich gab es einen eigenen Gott der Grenzsteine, den „Terminus“ – sondern sie kann auch entlang von Wegen/Straßen, Hecken, Mauern usw. führen, sie sollte aber in jedem Fall noch zusätzlich gekennzeichnet bzw. gestrichen sein, denn nur klare Grenzen ermöglichen eine geordnete Bewirtschaftung in friedlichem Einvernehmen mit dem Nachbarn. Vorbildlich instandgehalten sind die Grenzen der Parzellen im Eigentum des Landes, die von der Agentur Landesdomäne verwaltet werden: der Grenzverlauf zwischen den Marksteinen ist durch die „weiß-schwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung gekennzeichnet“ (Wortlaut Art. 4 Abs. 2 LG 28/1981, s. auch Abb. 1). Die Marksteine sind nummeriert und mit Buchstaben versehen, wobei FD wohl für „Forstdomäne“ oder „Foreste Demaniali“ (links in Abb. 5, Schlosswald Tirol) steht und RF (rechts in Abb. 5) für „Reichsforst“, wie in einer Karte um ca. 1880 des „Domänenwaldes“ Villnöss um die Duselhütte dargestellt ist.
Es wird auf einige Artikel des italienischen Zivilgesetzbuches zum Thema „Grenzen“ hingewiesen: laut Art. 951 kann jeder Grundeigentümer verlangen, dass Grenzzeichen auf gemeinsame Kosten wieder angebracht werden, falls diese Grenzzeichen fehlen; gemäß Art. 950 kann jeder Eigentümer verlangen, dass die Grenze gerichtlich festgesetzt wird, falls die Grenze unsicher ist, wobei jedes Beweismittel zulässig ist und die Katastermappe nur als letzte Option für das Gericht zählt; mit Art. 841 wird festgelegt, dass der Eigentümer sein Grundstück jederzeit (mit einem Zaun) absperren kann; Art. 1158 regelt die Ersitzung: das Eigentum wird durch einen 20 Jahre lang dauernden Besitz erworben; in Art. 892 werden, je nach Art der Bäume, die Abstände von Bäumen zur Grenze geregelt.
Abschließend wird noch auf das Gesetz 131/2025 verwiesen, wonach Wanderwege künftig nach Schwierigkeitsgrad klassifiziert und unterschiedlich im Gelände zu markieren sein werden, wie heute schon z.B. in Tirol oder Vorarlberg.

Im fünften und letzten Teil wird das Thema „Waldteilungen“ aufgegriffen. Einleitend dazu wird ein Zitat von Heinrich Oberrauch, Verfasser der Schlern-Schrift Nr. 88 „Tirols Wald und Waidwerk“ im Jahr 1952, eingeblendet: „Der Gedanke der Vorteilhaftigkeit der Waldteilung taucht in Zeitabständen immer wieder auf, zumeist in Zeiten wirtschaftlicher Not der Bauern“. Dann werden, beginnend beim ersten Ansinnen einer Waldteilung anno 1510 an Kaiser Maximilian über fast 300 Jahre bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, Argumente pro und contra Waldteilung und Teilwälder dargestellt. Letztendlich werden erst mit dem Patent von Kaiser Ferdinand dem Gütigen vom 06. Februar 1847 in Tirol alle Wälder, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich als landesfürstlich aufgezählt werden, z.B. die Forste Kar und Latemar, den Gemeinden übergeben. Allerdings wird am 03. Dezember 1852 das Reichsforstgesetz erlassen, nach welchem die Gemeindewälder in der Regel nicht geteilt werden dürfen. Auch die Tiroler Waldordnung i.g.F. hat eine ähnliche Bestimmung.
Eine Waldteilung findet auch im Jahr 1941 im Spronsertal oberhalb von Dorf Tirol statt, wie anhand eines Teilungsplanes in OPENKAT und beim Vergleich des historischen Katasters mit dem aktuellen nachvollzogen werden kann: aus 15 Gp mit rund 370 ha werden 369 Gp, die in einem sehr steilen Gelände schräg zur Falllinie verlaufen. Im Jahr 1989, als große Schneedruckschäden in diesem Gebiet nahelegen, für eine rentablere Holzbringung mit Seil zusätzliches Holz auszuzeigen, da die Verjüngungssituation vor Ort sehr gut ist, kennen die Grundeigentümer aber die Grenzen ihrer Parzellen nicht mehr. Der Vorschlag der Forstbehörde, die Holzmasse ohne Beachtung der Eigentumsgrenzen vor Ort nur über die Parzellengröße laut Kataster abzurechnen, findet dann allgemeine Zustimmung.
Aber man kann einer Waldteilung auch vorbeugen: 1988, anlässlich einer größeren Holzauszeige, sieht die Forstbehörde, wie die 6 Miteigentümer eines rund 200 ha großen Waldkomplexes in der KG Katharinaberg um jeden Prügel Holz streiten. Es gelingt, die Anwesenden von der Idee zu überzeugen, dass solche Probleme überwunden werden können, wenn ein Waldbehandlungsplan ausgearbeitet wird, weil dadurch der Wald erfahrungsgemäß besser und nachhaltiger bewirtschaftet werden kann. So wird 1990 der erste Plan in Kraft gesetzt und heute gibt es die vierte Überarbeitung bzw. Verlängerung; es werden mehrere Waldverbesserungsarbeiten durchgeführt und der Hiebsatz bzw. der Einschlag hat sich seit 1931 mehr als verdreifacht.

Florian Blaas