Vereinsgeschichte, Satzungen, Organe, Mitgliedschaft

Satzungen des „Südtiroler Forstvereines E.O.“

Artikel 1 - Allgemeines
Der im Jahre 1977 gegründete Verein führt den Namen Südtiroler Forstverein E.O. und hat seinen Sitz in Brixen, Regensburger Allee 18. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Provinz Bozen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist unpolitisch und verfolgt keine Gewinnabsichten. Die Mitglieder erbringen ihre Leistungen ehrenamtlich. Dem Verein ist es untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise zu verteilen.
Artikel 2 – Ziele
Der Südtiroler Forstverein E.O. ist ein „Verein“ im Sinne des Art. 5. des Kodexes des Dritten Sektors, Buchstabe f und widmet sich Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft.

Der Verein bezweckt:
a) den Schutz des Waldes und der Landschaft;
b) fachliche Fort- und Weiterbildung;
c) Information über die wissenschaftliche Entwicklung auf dem Gebiet der Forstwirtschaft im In- und Ausland;
d) Kontakt mit der forstlichen Praxis des In- und Auslandes;
e) Ausarbeitung von Arbeitsunterlagen, Programmen zu forstrechtlichen, forstpolitischen und forstwirtschaftlichen Fragen, sowie Stellungnahmen dazu;
f) Untersuchungen und Stellungnahmen zu Problemen, die die Forstwirtschaft und die Öffentlichkeit berühren;
g) Verbreitung und Vertiefung des Verständnisses für die Bedeutung des Waldes, der forstlichen und ökologischen Probleme und Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung;
h) Förderung der Kontakte, der Zusammenarbeit und Verständigung zwischen verschiedenen forstlichen und nicht forstlichen Interessensgruppen;
i) öffentliche Stellungnahme in den Medien für die Fälle, wo der Schutz des Waldes gefährdet ist.
Artikel 3 – Tätigkeit
Zu den Tätigkeiten des Vereines zählen:
a) aktive Beratung durch fachliche Lehrveranstaltungen (Vorträge, Tagungen, Seminare, Lehrwanderungen) und Vermittlung von Beteiligungen an Kursen des forstlichen Bereiches im In- und Ausland;
b) Mitteilung und Austausch von Erfahrungen sowie Kontaktpflege insbesondere zu sachverwandten Vereinigungen;
c) Förderung und Veranstaltung von Studienreisen, sowie Informationsbeschaffung über Gastdozenten und Schriftmaterial;
d) Einsatz der Massenmedien zur Verbreitung von fachlichen Informationen und Aufklärung der Öffentlichkeit;
e) Veranstaltung von Podiumsdiskussionen zu forstlichen und die Öffentlichkeit betreffenden Problemen;
f) Anlage einer Fachbücherei und Herausgabe von Druckschriften;
g) Organisation gesellschaftlicher Veranstaltungen zur Kontaktpflege der Mitglieder untereinander und zu Mitgliedern analoger Vereine im In- und Ausland;
h) Durchführung von Problemanalysen zum Wohle des Waldes;
i) Einbringung von Anträgen bei Behörden, Ämtern, Projektgruppen zum Wohle des Waldes.
Artikel 4 – Mitglieder
Mitglieder des Vereines können werden:
a) Personal der Forstverwaltung, Wald und Jagdaufseher und alle im Wald beruflich tätigen Personen;
b) Waldbesitzer
c) Personen, Vereine, Ämter und Anstalten die an der Erhaltung des Waldes als wesentlichen Bestandteiles des natürlichen Lebensraumes und an dessen Förderung interessiert sind (Freunde des Waldes);
d) Personen die sich um die Forstwirtschaft oder um den Forstverein besondere Verdienste erworben haben können von der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden;
Artikel 5 – Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung an die Vereinsleitung. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann gutgeheißen oder auch mit Begründung abgelehnt werden. Die Entscheidung wird dem Beitrittswerber schriftlich mitgeteilt.
Der Austritt ist an die Vereinsleitung schriftlich zu melden. Er wird mit Beginn des folgenden Vereinsjahres wirksam und befreit nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr und allfälliger sonstiger Rückstände (ohne Sanktionen).
Der Ausschluss hat von amtswegen zu erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) gegen die forstliche Berufsehre verstößt;
b) sich trotz zweimaliger Ermahnung und einmaliger Verwarnung gegen die Bestrebungen und Ziele des Vereines angeht;
c) trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist;

Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Berufung gegen diesen Beschluss an die Vollversammlung ist zulässig, muss jedoch innerhalb eines Monats erfolgen; die Vollversammlung entscheidet darüber mit Stimmenmehrheit. Die erfolgte Ausschließung muss mittels eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Vereins zu.
Artikel 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Leistung des Mitgliederbeitrages befreit. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anträge und Anfragen an den Ausschuss und an die Vollversammlung zu stellen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie erhalten die Veröffentlichungen des Vereines unentgeltlich. Sie haben die Aufgaben und Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern und sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag im ersten Trimester des Jahres zu bezahlen. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Artikel 7 – Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Vereinsleitung
b) der Vereinsausschuss
c) die Vollversammlung
d) Rechnungsprüfer als Kontrollorgan
e) das Schiedsgericht (Artikel 11)
f) die Ehrenpräsidenten


Die Vereinsleitung besteht aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

Der Ausschuss besteht aus den vier obgenannten, sowie aus neun weiteren gewählten Mitgliedern, die möglichst aus allen Teilen Südtirols stammen und die im Artikel 4 verzeichneten Gruppen vertreten sollten. Weiters gehören dem Ausschuss die Ehrenpräsidenten an. Diese können an den Sitzungen des Ausschusses mit Stimmrecht teilnehmen. Der Ausschuss kann maximal 1 Person kooptieren, welche dann ebenfalls an allen Sitzungen aber ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
Artikel 8 – Wahlen
Der Ausschuss wird von der Vollversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Innerhalb des Ausschusses werden der Präsident, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, als Vereinsleitung aus dessen Mitte gewählt. Die Vollversammlung wählt außerdem in einem eigenen Wahlgang drei Rechnungsprüfer und dazu einen Ersatzmann, die ebenfalls fünf Jahre im Amt bleiben. Die Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn die Vollversammlung nicht einstimmig anders beschließt.

Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes tritt der nächste mit Stimmenmehrheit gewählte Kandidat an seine Stelle. Falls kein gewählter Kandidat mehr zu Verfügung steht, muss die nächste Vollversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.
Artikel 9 – Zuständigkeit
Der Präsident und – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter führt unter Beihilfe des Geschäftsführers und des Schatzmeisters satzungsgemäß die Vereinsgeschäfte, vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz bei den Veranstaltungen und hat den Ausschuss jährlich mindestens viermal zu Sitzungen einzuberufen.

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Stellvertreters hat der Geschäftsführer den Vorsitz zu übernehmen. Die Mitglieder ernennen außerdem den Präsidenten zu ihrem Spezialbevollmächtigten und ermächtigen ihn, im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber alle mit den Subventionen der öffentlichen Körperschaften zusammenhängenden Geschäfte abzuschließen.

Der Präsident ist daher ermächtigt, die Subventionsaufträge zu unterfertigen und alle notwendigen Handlungen, die zum erlangen der Subventionen nötig sind, durchzuführen. Außerdem ist er ermächtigt, die Beiträge einzukassieren und hierüber rechtmäßige Quittungen auszustellen, wobei die öffentlichen Ämter von jeder diesbezüglichen Verantwortung entbunden sind.

Dem Vereinsausschuss obliegen:
a) die Beratung und Beschlussfassung über fachliche und Vereinsangelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind; gegebenenfalls nach deren Vorberatung durch einen Unterausschuss;
b) die Vorbereitung der Vollversammlung nach Ort, Zeit und Verhandlungsgegenständen;
c) die Vorbereitung der Neuwahlen;
d) die Erstattung des Jahresbereichtes und der Berichte der übrigen Amtsträger;
e) die Erstellung des Jahreshaushaltsvoranschlages und die Antragstellung für die Bemessung des Mitgliederbeitrages für das folgende Jahr;
f) die Zuweisung von Reise- und Studienzuschüssen und
g) die Stellung von Anträgen an Behörden, Ämter und sonstige öffentliche Stellen in forstlichen und Vereinsangelegenheiten, sowie die Erstattung von einschlägigen Gutachten und Äußerungen.

Die Ausschusssitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens vier Ausschussmitglieder und der Präsident oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufgaben des Geschäftsführers und des Schatzmeisters ergeben sich aus den Beschlüssen der Sitzungen und der Versammlungen. Niederschriften und Ausfertigungen sowie Beschlussfassungen sind vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

Sowohl die Vereinsleitung wie auch der Vereinsausschuss leisten ihre Dienste ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf eventuelle Vergütung von Reisespesen und anderen zweckgebundenen Auslagen.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresrechnungen. Die Rechnungsprüfer sind das Kontrollorgan des Vereins im Sinne des GvD N. 117/2017. Sie überwachen die Einhaltung einer korrekten Verwaltung auch im Hinblick auf die Bestimmungen des GvD N. 231 von 2001 und überwachen ob die Strukturen in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind. Sie überwachen die Beachtung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen.

Der Verein führt die nachstehenden Bücher:
Mitgliederliste
Buch der Versammlungen und Beschlüsse der Vollversammlung
Buch der Versammlungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses und der übrigen Vereinsorgane
Artikel 10 – Vollversammlung
Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich im ersten Jahrestrimester statt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei der zweiten Einberufung der Vollversammlung ist die Mitgliedsversammlung bei jeder Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig, wobei die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Jedes anwesende Mitglied darf nicht mehr als zwei Vollmachten vorweisen. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend und werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen davon ist die Beschlussfassung über einen eventuellen Antrag auf die Auflösung des Vereines, die nur bei ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen gültig ist. Außerordentliche Vollversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einberufen. Er muss eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn wenigstens 20% der Vereinsmitglieder es verlangen. Die Vollversammlung kann auch Änderungen des Statutes vornehmen. Es müssen dafür inklusive der Vollmachten bei der ersten Einberufung mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein, bei der zweiten Einberufung ist bei jeder Anzahl von Mitgliedern die Statutenänderung möglich, es ist aber die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Alle volljährigen Mitglieder haben in der Vollversammlung uneingeschränktes Stimmrecht.

Der Vollversammlung obliegen:
a) die Genehmigung der Jahresberichte der Amtsträger;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das bevorstehende Jahr;
c) die Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des vergangenen Jahres;
d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das kommende Jahr;
e) die Neuwahl der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
h) die Änderungen der Satzungen;
i) die Entscheidungen über Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
j) die Ernennung von Ehrenpräsidenten;
k) die Auflösung der Vereines (Artikel 12);
Artikel 11 – Schiedsgericht
Aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Amtsträgern des Vereines, sowie solche zwischen den Mitgliedern, schlichtet ein Schiedsgericht, welches von Fall zu Fall bestellt wird. In dieses entsenden beide Streitteile je zwei Schiedsrichter, welche gemeinsam noch einen Obmann bestimmen. Sollte ein Streitteil seine Vertreter nicht binnen acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung namhaft machen, so werden sie vom Ausschuss ernannt, welcher auch den Obmann bestimmt, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Wahl nicht einigen können.

Das Schiedsgericht ist nur aus Vereinsmitgliedern zu bestellen. Es ist beschlussfähig, wenn außer dem Obmann wenigstens je ein Vertreter der beiden Streitteile anwesen ist. Die Schiedssprüche sind endgültig und für beide Teile bindend. Über Verhandlung und Schiedsspruch ist eine kurze Niederschrift abzufassen.
Artikel 12 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, welche beschussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmachten vertreten ist (nicht mehr als zwei Vollmachten pro Person).

Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, inbegriffen Vollmachten, erforderlich.

Mit der Auflösung des Vereines wird das Vermögen, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einer nicht gewinnorientierten Organisation mit gemeinnützigem Charakter und mit dem selben oder einem ähnlichen Ziel, übertragen. Diese Organisation wird mit Beschluss der Vollversammlung ausgewählt.
Artikel 13 – Schlussbestimmung
Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Statut geregelt ist, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Rechtsnormen verwiesen.