Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 - Forstgesetz 1996
I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
1. (Zielsetzung)(1) Das vorliegende Gesetz hat den Schutz von Böden und Grundstücken jeglicher Art und Zweckbestimmung und besonders der Wälder, Bergmähder und Weiden zum Ziel, um durch die Sicherstellung ihrer Erhaltung und Stabilität mittels Nachhaltigkeit bei der Produktion und durch die Förderung der geeignetsten Nutzungsform die Unversehrtheit und das Wohl der Allgemeinheit sowie die Erhaltung des Allgemeingutes zu gewährleisten.
(2) Im besonderen soll mit diesem Gesetz der Wald unter Wahrung seiner gebietsmäßigen Verteilung, gesunden Entwicklung und Nachhaltigkeit sowie durch die Unterstützung seiner verschiedenen Funktionen, vor allem der Schutz-, Nutz-, Erholungs-, Sozial- und Lebensraumfunktion in seiner Gesamtheit erhalten werden.
2. (Maßnahmen)
(1) Die Zielsetzung gemäß Artikel 1 wird erreicht durch:
a) die Auferlegung der forstlich- hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung zur Erhaltung der Ökosysteme, zur Sicherung des Bodens, zum geordneten Abfluß des Wassers, zur nachhaltigen Behandlung der Wälder, Bergmähder und Weiden, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt sowie zum Schutz vor Schäden an besonders gefährdeten Stellen; dabei sind jeweils auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten;
b) die Errichtung öffentlicher Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich sowie die Errichtung von Schutzbauten an besonders gefährdeten Stellen zur Sicherstellung des geordneten Wasserabflusses und zur Erhaltung der Bodenstabilität;
c) die Gewährung von Förderungsmaßnahmen zugunsten der Wälder, Almen und Bergwirtschaft zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes und einer nachhaltigen Nutzung des Bodens;
d) die kostenlose Beratung und Betreuung der Wald- und Weideeigentümer und Forstunternehmer zur Sicherstellung der bestmöglichen Behandlung der Kulturflächen, Waldbestände und Weidegründe.
II. ABSCHNITT Forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung
3. (Böden und Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung)(1) Es unterliegen einer dauerhaften Nutzungsbeschränkung aus forstlich-hydrogeologischen Gründen:
a) Böden und Grundstücke jeglicher Art und Zweckbestimmung, welche infolge einer in Widerspruch zu den Artikeln 5, 6 und 8 stehenden Nutzungsform zum Schaden der Allgemeinheit Erosionserscheinungen bekommen, ihre Stabilität verlieren oder in ihrem Wasserhaushalt gestört werden können;
b) Böden und Grundstücke, welche aufgrund ihrer besonderen Lage Kulturen, Häuser, Siedlungen, Straßen und andere geschaffene Werte von öffentlichem Interesse vor Lawinenabgängen, Vermurungen, Erdrutschen, Steinschlag, Überschwemmungen und Stürmen schützen.
(2) Nähere Bestimmungen zur Auferlegung der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung sowie zur Abänderung und Aufhebung der Einschränkungen am Grundeigentum werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
4. (Befristete Nutzungsbeschränkung)
(1) Auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft kann der zuständige Landesrat Wäldern ohne Nutzungsbeschränkung eine zeitlich befristete Nutzungsbeschränkung auferlegen, wenn sie von einem massenhaften Befall tierischer oder pflanzlicher Schädlinge heimgesucht oder von Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen verwüstet worden sind; dabei grenzt er das Gebiet ab, in welchem die Bestimmungen für die Wälder mit Nutzungsbeschränkung in Anwendung gebracht werden, legt die Dauer der Nutzungsbeschränkung fest und erläßt die für notwendig erachteten Vorschriften; die betroffenen Grundeigentümer werden davon schriftlich benachrichtigt.
(2) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
II. KAPITEL Besondere Vorschriften für Böden und Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung
I. ABSCHNITT Umwandlung von Wäldern in andere Nutzungsformen und Erdbewegungen
I. Teil Ermächtigungen
5. (Kulturänderung)
(1) Im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung ist für die Umwandlung von Wäldern in andere Kulturgattungen oder Bodennutzungsformen eine Ermächtigung einzuholen, welche das Landesforstkomitee aufgrund eines Gutachtens des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft zusammen mit allfälligen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Schäden gemäß Artikel 3 erläßt. Diese Ermächtigung zur Umwandlung ist Voraussetzung für die entsprechende Eintragung in den neuen oder überarbeiteten Bauleitplan sowie für die Abänderung des Bauleitplans.
(2) Das Landesforstkomitee kann die Ermächtigung gemäß Absatz 1 von der Aufforstung oder der Durchführung von Waldverbesserungsmaßnahmen auf einer anderen angemessenen Fläche möglichst im selben Wassereinzugsgebiet abhängig machen.
(3) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigungen wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
(4) An Wälder angrenzende Grundstücke, welche seit alters her als Wiesen, Weiden, Obstwiesen oder Weinberge bewirtschaftet wurden, können auch bei beginnender natürlicher Wiederbewaldung, solange sich noch nicht ein geschlossener Wald gebildet hat, in ihre ursprüngliche Nutzungsform zurückgeführt werden, wenn das Landesforstkomitee ein positives Gutachten dazu abgibt und wenn die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesforstkomitees kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Zustellung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(6) Wer ohne Ermächtigung Wald umwandelt oder die vom Landesforstkomitee erteilten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 10.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(7) Die Strafen gemäß Absatz 6 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.
6. (Erdbewegungen und Materialablagerungen)
(1) Die Ausstellung der Baukonzession durch den Bürgermeister zur Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 vorgenommen werden, setzt im Gebiet mit Nutzungsbeschränkungen gemäß vorliegendem Gesetz eine Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates voraus; diese kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.
(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt. 1/bis)
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesforstkomitees fest, für welche Eingriffe wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung die Baukonzession und die Ermächtigung nach Absatz 1 nicht notwendig sind.
(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 3.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.
(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.
(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(9) Die Strafen gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.
7. (Hinterlegung einer Kaution)
(1) Bei der Festlegung der Amtsvorschriften für Eingriffe nach den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben werden; diese Kaution kann in Form der Hinterlegung einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches beim Schatzmeister des Landes oder in Form einer Bankgarantie in der Höhe desselben Betrages zugunsten der Autonomen Provinz Bozen erfolgen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.
(4) Wenn keine oder eine zu niedrige Kaution hinterlegt wurde, wird der geschuldete Betrag gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.
(5) Wer vor Beginn der Arbeiten nicht die vorgeschriebene Kaution hinterlegt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß eines Fünftels des nicht hinterlegten Betrages der Kaution, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
8. (Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung gemäß Artikel 3 werden die Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden, die Rodung und Nutzung der Sträucher mit Schutzfunktion sowie die Sicherung der Lebensraumfunktion mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz näher geregelt. Ebenso können Vorschriften zur Regelung der Erholungs- und Sozialfunktion erlassen werden, wenn durch eine Überbeanspruchung die Zielsetzung gemäß den Artikeln 1 und 2 gefährdet werden könnte.
(2) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer werden auf das Sammeln der Nebenprodukte des Waldes die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt.
(1) Im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung ist für die Umwandlung von Wäldern in andere Kulturgattungen oder Bodennutzungsformen eine Ermächtigung einzuholen, welche das Landesforstkomitee aufgrund eines Gutachtens des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft zusammen mit allfälligen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Schäden gemäß Artikel 3 erläßt. Diese Ermächtigung zur Umwandlung ist Voraussetzung für die entsprechende Eintragung in den neuen oder überarbeiteten Bauleitplan sowie für die Abänderung des Bauleitplans.
(2) Das Landesforstkomitee kann die Ermächtigung gemäß Absatz 1 von der Aufforstung oder der Durchführung von Waldverbesserungsmaßnahmen auf einer anderen angemessenen Fläche möglichst im selben Wassereinzugsgebiet abhängig machen.
(3) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigungen wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
(4) An Wälder angrenzende Grundstücke, welche seit alters her als Wiesen, Weiden, Obstwiesen oder Weinberge bewirtschaftet wurden, können auch bei beginnender natürlicher Wiederbewaldung, solange sich noch nicht ein geschlossener Wald gebildet hat, in ihre ursprüngliche Nutzungsform zurückgeführt werden, wenn das Landesforstkomitee ein positives Gutachten dazu abgibt und wenn die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesforstkomitees kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Zustellung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(6) Wer ohne Ermächtigung Wald umwandelt oder die vom Landesforstkomitee erteilten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 10.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(7) Die Strafen gemäß Absatz 6 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.
6. (Erdbewegungen und Materialablagerungen)
(1) Die Ausstellung der Baukonzession durch den Bürgermeister zur Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 vorgenommen werden, setzt im Gebiet mit Nutzungsbeschränkungen gemäß vorliegendem Gesetz eine Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates voraus; diese kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.
(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt. 1/bis)
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesforstkomitees fest, für welche Eingriffe wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung die Baukonzession und die Ermächtigung nach Absatz 1 nicht notwendig sind.
(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 3.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.
(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.
(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
(9) Die Strafen gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.
7. (Hinterlegung einer Kaution)
(1) Bei der Festlegung der Amtsvorschriften für Eingriffe nach den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben werden; diese Kaution kann in Form der Hinterlegung einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches beim Schatzmeister des Landes oder in Form einer Bankgarantie in der Höhe desselben Betrages zugunsten der Autonomen Provinz Bozen erfolgen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.
(4) Wenn keine oder eine zu niedrige Kaution hinterlegt wurde, wird der geschuldete Betrag gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.
(5) Wer vor Beginn der Arbeiten nicht die vorgeschriebene Kaution hinterlegt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß eines Fünftels des nicht hinterlegten Betrages der Kaution, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt.
8. (Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung gemäß Artikel 3 werden die Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden, die Rodung und Nutzung der Sträucher mit Schutzfunktion sowie die Sicherung der Lebensraumfunktion mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz näher geregelt. Ebenso können Vorschriften zur Regelung der Erholungs- und Sozialfunktion erlassen werden, wenn durch eine Überbeanspruchung die Zielsetzung gemäß den Artikeln 1 und 2 gefährdet werden könnte.
(2) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer werden auf das Sammeln der Nebenprodukte des Waldes die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt.
II. Teil Maßnahmen und Verwaltungsstrafen bei Übertretung der Bestimmungen
9. (Arbeitseinstellung)
(1) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten und Holznutzungen nicht die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen.
(2) Die Arbeitseinstellung nach Absatz 1 wird mit einem eigenen Bescheid erlassen, welcher auch eine Beschreibung des festgestellten Zustandes enthält, und wird von einem Forstbeamten den Übertretern und den mit ihnen solidarisch haftbaren Personen zugestellt.
(3) Bei Nichtbeachtung der Verfügung laut Absatz 1 wird die Verwaltungsstrafe für die Übertretung der jeweiligen Bestimmungen verdreifacht.
10. (Beschädigung von Boden und Bestand)
(1) Wer in Gebieten mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, unterliegt, unbeschadet der Pflicht zu Ausgleich oder Wiederherstellung nach Artikel 11, einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
(2) Das Landesforstkomitee legt fest, bei welchen Schäden an Boden und Bestand gemäß Absatz 1 der Übertreter die von diesem Gesetz vorgesehenen Folgen zu tragen hat.
(3) Die Bewertung der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens wird von den Forstbeamten nach den von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees erlassenen Bestimmungen und Richtlinien vorgenommen.
11. (Wiederherstellung)
(1) Zusätzlich zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Übertretung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bestimmungen kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft den Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung bei Übertretung der im vorliegenden Gesetz und seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Durchführung ausgleichender Eingriffe in der von ihm vorgeschriebenen Frist sowie Art und Weise anhalten.
(2) Um ein einheitliches Vorgehen bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu gewährleisten, legt das Landesforstkomitee die Voraussetzungen und Kriterien für die Vorgangsweise des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft fest.
(3) Wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wird, muß der Übertreter innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgestellten Zahlungsbefehls im Landesschatzamt einen Betrag auf den Landesforstfonds hinterlegen, welcher dem Kostenvoranschlag eines zu diesem Zweck von der Forstbehörde ausgearbeiteten und vom Landesforstkomitee genehmigten Projektes entspricht, um die notwendigen Arbeiten in Regie durchzuführen.
(4) Wenn die Hinterlegung nach Absatz 3 nicht erfolgt ist, wird die entsprechende Zwangseintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vorgenommen.
12. (Übertretung anderer Vorschriften zum Schutz von Wald und Boden mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Stockrodung, Niederwaldbewirtschaftung und Harzgewinnung hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5.000 Lire pro Baum oder Stock, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
(2) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Streunutzung und die Nutzung anderer Nebenprodukte des Waldes hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 100.000 Lire.
(3) Für die Übertretung von im vorliegenden Gesetz oder seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften, für welche nicht ausdrücklich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird eine solche von 100.000 Lire angewandt.
(1) Wälder der Landesforstdomäne, sowie Wälder im Eigentum von Gemeinden, Fraktionen, Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, Genossenschaften, Interessentschaften, Nachbarschaften, beliebig bezeichneten landwirtschaftlichen Vereinigungen oder anderen, auch kirchlichen, Körperschaften müssen bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem aufgrund der Zielsetzung gemäß Artikel 1 erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.
(2) Die Pläne nach Absatz 1 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Gemeindetafel rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz gleichgestellt. Bei Nichtbeachtung der darin enthaltenen Vorschriften und Verbote werden die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt, und die Landesabteilung Forstwirtschaft führt die in diesem vorgesehenen Vorbeuge- und Wiederherstellungsmaßnahmen durch. Die angeführten Pläne können auch Bestimmungen über die Ausübung der Gemeinnutzungsrechte und die Behandlung der Weideflächen enthalten.
(3) Wälder im Eigentum von Privaten, Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Genossenschaften müssen unabhängig von ihrer Lage bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem Behandlungsplan gemäß Absatz 1 bewirtschaftet werden.
(4) Wälder mit einer Fläche bis zu hundert Hektar müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche von der Forstbehörde erstellt und vom Direktor des in der Landesabteilung Forstwirtschaft für die forstliche Planung zuständigen Amtes genehmigt werden. Diese forstlichen Planungsunterlagen enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.
(5) Die in den Behandlungsplänen für die Wälder und Weiden enthaltenen Vorschriften über die durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen werden mittels quantitativer und qualitativer Angaben zu den geplanten Eingriffen verwirklicht.
(6) Gegen die Behandlungspläne gemäß den Absätzen 1 und 3 und die Waldkarteien nach Absatz 4 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung bzw. Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
14. (Holzschlägerungen)
(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerungen in Wäldern, welche nicht aufgrund eines Behandlungsplanes gemäß Artikel 13 bewirtschaftet werden, werden in der Regel bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 festgelegt; außerdem hat der Betroffene die Möglichkeit, beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat ein entsprechendes Ansuchen einzureichen. Die getroffenen Maßnahmen ersetzen alle anderen Ermächtigungen gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, 2) in geltender Fassung, sowie alle anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
(2) Die Bestimmung gemäß Absatz 1 gilt auch für Waldbäume unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie nicht in Gärten, Parkanlagen, öffentlichen Grünzonen, Pflanzgärten, Alleen oder im bebauten Gebiet und im Bereich von Hofstellen stehen.
(3) Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann.
(4) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen ab ihrer Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(5) Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des jährlichen im Behandlungsplan oder in der Waldkartei gemäß Artikel 13 festgelegten Hiebsatzes zuzüglich eventueller in den vorangegangenen Jahren eingesparter ordentlicher Schlägerungen.
(6) Wer unter Mißachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 8.000 Lire für jeden Baum und von 2.000 Lire für jede volle oder aufgerundete Dezitonne von im Niederwald geschlägertem Holz, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
15. (Außerordentliche Holzschlägerungen)
(1) Unter außerordentlichen Holzschlägerungen sind jene zu verstehen, welche die in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausmaße für ordentliche Holzschlägerungen überschreiten.
(2) Außerordentliche Holzschlägerungen müssen vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft gemäß Absatz 2 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
16. (Weidebehandlungspläne)
(1) Bergweiden und Almen im Eigentum von Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 müssen nach dafür erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplänen genutzt werden. Auf diese Pläne werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes angewandt.
(2) Gegen den vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplan kann innerhalb von dreißig Tagen ab seiner Veröffentlichung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(3) In Erwartung der Genehmigung der einzelnen Behandlungspläne kann die Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees allgemeine Vorschriften über die Weidenutzung im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung erlassen.
17. (Forsttagsatzung)
(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerung gemäß Artikel 14 werden bei den vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates anberaumten Forsttagsatzungen festgelegt.
(2) Die Einzelheiten über Anberaumung, Veröffentlichung und Ablauf der Forsttagsatzungen werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzungen an der Gemeindetafel Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
18. (Holzmessung)
(1) Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag die Messung der bei der Schlägerung ausgeformten Holzsortimente vornehmen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Tätigkeit sowie eine Beteiligung der Privaten an den diesbezüglichen Kosten werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
19. (Waldverbesserungen)
(1) Auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen müssen die Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach den Vorschriften des jeweiligen Behandlungsplanes einen Betrag von zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse auf den Landesforstfonds einzahlen. Das Landesforstkomitee kann infolge eines begründeten Berichtes des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Prozentsatz auf höchstens dreißig Prozent anheben.
(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.
20. (Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungs- und Weidenutzungspläne)
(1) Die Waldbehandlungspläne sowie Weidenutzungspläne gemäß den Artikeln 13 und 16 werden in periodischen Abständen von der Forstbehörde in Regie oder von einem Forsttechniker, der zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit befugt und Vertrauensmann der auftraggebenden Körperschaft ist, erstellt oder erneuert.
(2) Für die Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungspläne und der Weidenutzungspläne kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der anerkannten Gesamtausgaben vergeben; die Höhe der Beiträge wird in Hinblick auf die Wichtigkeit und die für die Erstellung anfallenden Kosten festgelegt.
21. (Wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte)
(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft führt und bringt die Wald- und Weideübersichtskarte, aus der die tatsächliche Bodennutzungsform hervorgeht, auf den neuesten Stand. Diese Karte bildet die Grundlage für die Erstellung und Überarbeitung des jeweiligen Gemeindebauleitplanes, soweit es die Bodennutzung betrifft.
(2) Nähere Bestimmungen für die Ausarbeitung und Führung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
(1) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten und Holznutzungen nicht die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen.
(2) Die Arbeitseinstellung nach Absatz 1 wird mit einem eigenen Bescheid erlassen, welcher auch eine Beschreibung des festgestellten Zustandes enthält, und wird von einem Forstbeamten den Übertretern und den mit ihnen solidarisch haftbaren Personen zugestellt.
(3) Bei Nichtbeachtung der Verfügung laut Absatz 1 wird die Verwaltungsstrafe für die Übertretung der jeweiligen Bestimmungen verdreifacht.
10. (Beschädigung von Boden und Bestand)
(1) Wer in Gebieten mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, unterliegt, unbeschadet der Pflicht zu Ausgleich oder Wiederherstellung nach Artikel 11, einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
(2) Das Landesforstkomitee legt fest, bei welchen Schäden an Boden und Bestand gemäß Absatz 1 der Übertreter die von diesem Gesetz vorgesehenen Folgen zu tragen hat.
(3) Die Bewertung der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens wird von den Forstbeamten nach den von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees erlassenen Bestimmungen und Richtlinien vorgenommen.
11. (Wiederherstellung)
(1) Zusätzlich zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Übertretung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bestimmungen kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft den Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung bei Übertretung der im vorliegenden Gesetz und seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Durchführung ausgleichender Eingriffe in der von ihm vorgeschriebenen Frist sowie Art und Weise anhalten.
(2) Um ein einheitliches Vorgehen bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu gewährleisten, legt das Landesforstkomitee die Voraussetzungen und Kriterien für die Vorgangsweise des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft fest.
(3) Wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wird, muß der Übertreter innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgestellten Zahlungsbefehls im Landesschatzamt einen Betrag auf den Landesforstfonds hinterlegen, welcher dem Kostenvoranschlag eines zu diesem Zweck von der Forstbehörde ausgearbeiteten und vom Landesforstkomitee genehmigten Projektes entspricht, um die notwendigen Arbeiten in Regie durchzuführen.
(4) Wenn die Hinterlegung nach Absatz 3 nicht erfolgt ist, wird die entsprechende Zwangseintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vorgenommen.
12. (Übertretung anderer Vorschriften zum Schutz von Wald und Boden mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Stockrodung, Niederwaldbewirtschaftung und Harzgewinnung hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5.000 Lire pro Baum oder Stock, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
(2) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Streunutzung und die Nutzung anderer Nebenprodukte des Waldes hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 100.000 Lire.
(3) Für die Übertretung von im vorliegenden Gesetz oder seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften, für welche nicht ausdrücklich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird eine solche von 100.000 Lire angewandt.
II. ABSCHNITT Behandlung der Privaten und öffentlichen Wälder und Weidegründe
13. (Waldbehandlungspläne und Waldkarteien)(1) Wälder der Landesforstdomäne, sowie Wälder im Eigentum von Gemeinden, Fraktionen, Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, Genossenschaften, Interessentschaften, Nachbarschaften, beliebig bezeichneten landwirtschaftlichen Vereinigungen oder anderen, auch kirchlichen, Körperschaften müssen bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem aufgrund der Zielsetzung gemäß Artikel 1 erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.
(2) Die Pläne nach Absatz 1 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Gemeindetafel rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz gleichgestellt. Bei Nichtbeachtung der darin enthaltenen Vorschriften und Verbote werden die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt, und die Landesabteilung Forstwirtschaft führt die in diesem vorgesehenen Vorbeuge- und Wiederherstellungsmaßnahmen durch. Die angeführten Pläne können auch Bestimmungen über die Ausübung der Gemeinnutzungsrechte und die Behandlung der Weideflächen enthalten.
(3) Wälder im Eigentum von Privaten, Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Genossenschaften müssen unabhängig von ihrer Lage bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem Behandlungsplan gemäß Absatz 1 bewirtschaftet werden.
(4) Wälder mit einer Fläche bis zu hundert Hektar müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche von der Forstbehörde erstellt und vom Direktor des in der Landesabteilung Forstwirtschaft für die forstliche Planung zuständigen Amtes genehmigt werden. Diese forstlichen Planungsunterlagen enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.
(5) Die in den Behandlungsplänen für die Wälder und Weiden enthaltenen Vorschriften über die durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen werden mittels quantitativer und qualitativer Angaben zu den geplanten Eingriffen verwirklicht.
(6) Gegen die Behandlungspläne gemäß den Absätzen 1 und 3 und die Waldkarteien nach Absatz 4 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung bzw. Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
14. (Holzschlägerungen)
(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerungen in Wäldern, welche nicht aufgrund eines Behandlungsplanes gemäß Artikel 13 bewirtschaftet werden, werden in der Regel bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 festgelegt; außerdem hat der Betroffene die Möglichkeit, beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat ein entsprechendes Ansuchen einzureichen. Die getroffenen Maßnahmen ersetzen alle anderen Ermächtigungen gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, 2) in geltender Fassung, sowie alle anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
(2) Die Bestimmung gemäß Absatz 1 gilt auch für Waldbäume unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie nicht in Gärten, Parkanlagen, öffentlichen Grünzonen, Pflanzgärten, Alleen oder im bebauten Gebiet und im Bereich von Hofstellen stehen.
(3) Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann.
(4) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen ab ihrer Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(5) Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des jährlichen im Behandlungsplan oder in der Waldkartei gemäß Artikel 13 festgelegten Hiebsatzes zuzüglich eventueller in den vorangegangenen Jahren eingesparter ordentlicher Schlägerungen.
(6) Wer unter Mißachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 8.000 Lire für jeden Baum und von 2.000 Lire für jede volle oder aufgerundete Dezitonne von im Niederwald geschlägertem Holz, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
15. (Außerordentliche Holzschlägerungen)
(1) Unter außerordentlichen Holzschlägerungen sind jene zu verstehen, welche die in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausmaße für ordentliche Holzschlägerungen überschreiten.
(2) Außerordentliche Holzschlägerungen müssen vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft gemäß Absatz 2 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
16. (Weidebehandlungspläne)
(1) Bergweiden und Almen im Eigentum von Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 müssen nach dafür erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplänen genutzt werden. Auf diese Pläne werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes angewandt.
(2) Gegen den vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplan kann innerhalb von dreißig Tagen ab seiner Veröffentlichung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(3) In Erwartung der Genehmigung der einzelnen Behandlungspläne kann die Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees allgemeine Vorschriften über die Weidenutzung im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung erlassen.
17. (Forsttagsatzung)
(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerung gemäß Artikel 14 werden bei den vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates anberaumten Forsttagsatzungen festgelegt.
(2) Die Einzelheiten über Anberaumung, Veröffentlichung und Ablauf der Forsttagsatzungen werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzungen an der Gemeindetafel Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
18. (Holzmessung)
(1) Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag die Messung der bei der Schlägerung ausgeformten Holzsortimente vornehmen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Tätigkeit sowie eine Beteiligung der Privaten an den diesbezüglichen Kosten werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
19. (Waldverbesserungen)
(1) Auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen müssen die Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach den Vorschriften des jeweiligen Behandlungsplanes einen Betrag von zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse auf den Landesforstfonds einzahlen. Das Landesforstkomitee kann infolge eines begründeten Berichtes des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Prozentsatz auf höchstens dreißig Prozent anheben.
(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.
20. (Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungs- und Weidenutzungspläne)
(1) Die Waldbehandlungspläne sowie Weidenutzungspläne gemäß den Artikeln 13 und 16 werden in periodischen Abständen von der Forstbehörde in Regie oder von einem Forsttechniker, der zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit befugt und Vertrauensmann der auftraggebenden Körperschaft ist, erstellt oder erneuert.
(2) Für die Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungspläne und der Weidenutzungspläne kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der anerkannten Gesamtausgaben vergeben; die Höhe der Beiträge wird in Hinblick auf die Wichtigkeit und die für die Erstellung anfallenden Kosten festgelegt.
21. (Wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte)
(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft führt und bringt die Wald- und Weideübersichtskarte, aus der die tatsächliche Bodennutzungsform hervorgeht, auf den neuesten Stand. Diese Karte bildet die Grundlage für die Erstellung und Überarbeitung des jeweiligen Gemeindebauleitplanes, soweit es die Bodennutzung betrifft.
(2) Nähere Bestimmungen für die Ausarbeitung und Führung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
III. ABSCHNITT Weidenutzung
22. (Weide auf Weideflächen)(1) Bei der Beweidung von Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung werden Bestoßung und Weidezeit vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt, sofern für die Weideflächen nicht ein Weidebehandlungsplan gemäß Artikel 16 vorliegt.
(2) Die näheren Bestimmungen und die Weidezeit gelten höchstens zehn Jahre lang und werden bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 aufgrund einer Meldung des Betroffenen oder sonst in Beantwortung eines entsprechenden Ansuchens vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt.
(3) Mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates darf die Weide auf Weideflächen in Höhenlagen zwischen 800 und 1.500 Metern vom 15. Mai bis 31. Oktober und in Höhenlagen über 1.500 Metern vom 1. Juni bis 31. Oktober ausgeübt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Heimweiden.
(4) Sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates auf Ansuchen der Betroffenen oder von Amts wegen die Weidezeiten gemäß Absatz 3 vorverlegen oder verlängern.
(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder ihrer Mitteilung, wenn der Betroffene dafür ein Gesuch gestellt hat, Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(6) Wer die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sowie die in seinem Sinne erlassenen Vorschriften bezüglich Beweidung von Weideflächen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 3.000 Lire pro Rind oder Pferd sowie von 1.500 Lire pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt.
23. (Weide im Wald und auf degradierten Flächen)
(1) In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden, welcher sich an dafür vom Landesforstkomitee beschlossene Richtlinien halten und die eventuell auf den jeweiligen Flächen bestehenden Rechte berücksichtigen muß.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird die Beweidung der Straßenböschungen, was die Kulturgattung betrifft, einer Beweidung der angrenzenden Grundstücke gleichgestellt.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahme des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann innerhalb von dreißig Tagen ab ihrer Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(4) Das Vieh muß auf den von der Forstbehörde festgelegten Strecken zügig zu den für die Beweidung freigegebenen Wäldern gebracht werden. Das Vieh muß von einem Hirten gehütet werden, wenn nicht entsprechende Zäune errichtet werden.
(5) Wenn in Wäldern oder Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht zur Identifizierung eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der Anschlagetafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme ihren Abschuß veranlassen, wobei er die Jagd- und Fischereiaufseher des Landes, das Forstpersonal mit Jagdgewehrschein sowie Jäger, die dafür vom im Jagdbereich zuständigen Landesamt namhaft gemacht werden, heranziehen kann.
(6) Wer die im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 20.000 Lire pro Ziege und Pferd und von 10.000 Lire pro Rind, Schaf und Schwein, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt. Bei Übertretung des Artikels 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.
IV. ABSCHNITT Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden
24. (Anzünden von Feuer im Wald)(1) Abgesehen von der Regelung gemäß Absatz 2 und den einschlägigen Bestimmungen darf niemand im Wald oder in einem Mindestabstand von 20 m davon Feuer anzünden.
(2) Das Verbot zum Feueranzünden nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, welche sich aus Arbeitsgründen im Wald aufhalten müssen. Es darf unter Wahrung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nur ein so großes Feuer gemacht werden, daß Speisen gewärmt und gekocht werden können; das Feuer muß gelöscht werden, bevor die Feuerstelle verlassen wird.
(3) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer bei Notwendigkeit und anläßlich überlieferter Brauchtumsveranstaltungen erlauben, wenn die Feuerwehr oder anderes geeignetes Personal dies überwacht.
(4) Gegen die Verweigerung dieser Erlaubnis gemäß Absatz 3 kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(5) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 50.000 Lire und 500.000 Lire verhängt.
(6) Wenn die Übertretung der Absätze 1 und 2 Schäden nach Artikel 10 verursacht, werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt.
(7) Die Verwaltungsstrafe gemäß Absatz 6 darf in keinem Fall einen Gesamtbetrag von 10 Millionen Lire übersteigen, wenn der Brand durch Fahrlässigkeit verursacht wurde.
25. (Vorbeugung gegen Waldbrände)
(1) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat führt die Landesabteilung Forstwirtschaft zum Schutz des Waldes vor Bränden in Regie durch:
a) den Bau von Wasserspeichern, Gräben, Kanälen, festen oder beweglichen Leitungen, Auffangvorrichtungen, Anlagen zur Anhebung und Verteilung des Wassers sowie Ankäufe von Pumpen, Motoren und Zubehör,
b) das Anlegen von feuerbrechenden Schneisen sowie von Forstwegen und Steigen zur Vorbeugung und zum Schutz,
c) Pflege und Säuberung der Waldbestände,
d) periodische Säuberung und etwaige Behandlung der Straßen und Böschungen in Wäldern und auf anderen Flächen, welche eine mögliche Gefahrenquelle für die Ausbreitung von Waldbränden sind,
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Stärkung der Funktions- und Widerstandsfähigkeit des Waldes gegen Waldbrand,
f) den Ankauf von standortgebundenen und beweglichen Warn- und Kommunikationsgeräten sowie die Errichtung der entsprechenden Infrastrukturen,
g) die Miete von Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung von Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch,
h) den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln,
i) den Ankauf und die Miete von angemessenen Transportmitteln,
j) jegliche Bereitstellung von Baulichkeiten oder jeglichen Ankauf von Geräten, welche für die Vorbeugung gegen Waldbrände und für den Löscheinsatz gebraucht werden.
(2) Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft den einzelnen freiwilligen Feuerwehren zur Benutzung und Aufbewahrung übergeben. In diesem Fall werden diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Frist von drei Jahren ab Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar gestrichen.
(3) Die Planung der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Arbeiten muß den Gesamtplan zur Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 Absatz 3 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Autonomiestatut für Trentino-Südtirol, genehmigt mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 3), sowie nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut im Bereich Raumordnung und Öffentliche Arbeiten, genehmigt mit D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381 4), berücksichtigen.
26. (Einsatzleitung bei Waldbrand)
(1) Die Löschmaßnahmen werden vom Vertreter der Forstbehörde und dem gebietsmäßig zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr einvernehmlich festgelegt und geleitet.
27. (Ausgaben durch die Landesverwaltung bei Waldbrandeinsatz)
(1) Zum Zweck der Waldbrandbekämpfung gehen die Ausgaben für die Miete von Luftfahrzeugen und für die Bereitstellung der Vorrichtungen für ihren möglichst rationellen Einsatz sowie die Kosten für den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln zu Lasten der Landesverwaltung.
(2) Der Direktor der Landesabteilung Fortwirtschaft ist ermächtigt, die Ausgaben nach Absatz 1 bis zur Höhe der verfügbaren Mittel in Regie zu tätigen, wobei er den jeweiligen Betrag auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes ohne vorherige Ermächtigung durch die Landesregierung zweckbinden kann.
(3) Die Landesverwaltung kann eventuelle Materialverluste der freiwilligen Feuerwehren ersetzen sowie zur Gänze oder teilweise deren Verpflegungskosten und die Betriebskosten für die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände rückvergüten, außer diese Kosten werden während des Einsatzes von der Berufsfeuerwehr getragen.
(4) Die Auszahlung der Vergütungen für Ausgaben und Materialverluste gemäß Absatz 3 erfolgt aufgrund eines Ansuchens, welches von den Kommandanten der jeweils eingesetzten freiwilligen Feuerwehren oder vom Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr unterzeichnet und vom Vertreter der Forstbehörde nach Artikel 26 gegengezeichnet wird.
28. (Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume)
(1) Um den Wald vor einem massenhaften Auftreten von Insekten oder anderen Krankheitserregern zu bewahren, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Eigentümern oder Besitzern von Waldbäumen geeignete Vorkehrungen vorschreiben, wobei er auch die Entrindung und den Abtransport von Stämmen und Stöcken anordnen kann.
(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft kann ermächtigt werden, Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten von Waldbäumen in Regie durchzuführen; sie übt die Aufsicht und Kontrolle über den Gesundheitszustand der Wälder auch in Hinblick auf neuartige oder durch Umweltverschmutzung hervorgerufene Schäden aus.
(3) Für die Zielsetzung gemäß erstem Teil von Absatz 2 kann die Landesregierung Beiträge zu den von den Waldeigentümern getragenen Kosten im Höchstausmaß von achtzig Prozent der anerkannten Kosten gewähren.
(4) Wer die Vorschriften über die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldschäden durch Schädlinge nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe zwischen 50.000 Lire und 500.000 Lire.
(5) Im Falle der Übertretung von Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 12.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter nicht entrindeten oder abtransportierten Holzes verhängt.
(6) Wenn die Übertretung gemäß den Absätzen 4 und 5 einen Schaden gemäß Artikel 10 nach sich zieht, werden die dort vorgesehenen Vorschriften und Verwaltungsstrafen angewandt.
29. (Wildschäden)
(1) Zur Verhütung von Schalenwildschäden im Wald muß bei der Festlegung der Abschußpläne der Wildbestand im Gleichgewicht mit der von der natürlichen Umgebung angebotenen Äsungsgrundlage gehalten werden.
(2) Der Schalenwildbestand muß in jedem Fall so reguliert werden, daß die Erhaltung des Waldes und besonders seine natürliche Verjüngung mit standörtlich geeigneten Baumarten auch ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden, um auch ein richtiges Mischungsverhältnis unter den für das jeweilige Waldökosystem typischen Baumarten zu fördern.
(3) Zu diesem Zweck und unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer dürfen die Futterstände für Schalenwild nur nach Anhörung der Person ausgestellt werden, die das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat in der Abschußplankommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und Jagdausübung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 1988, Nr. 10 5), vertritt. Die Anzahl der Futterstände muß jedenfalls so bemessen sein, daß Schäden vermieden werden.
(4) Für alle Futterstände, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehen, kann die gebietsmäßig zuständige Abschußplankommission nach Absatz 3 auf Mitteilung der Forstbehörde die Entfernung verfügen, wenn sich die Futterstände auf das Waldökosystem nachteilig auswirken können.
(5) Für die Nichtbeachtung der im vorliegenden Artikel enthaltenen Vorschriften wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 100.000 Lire und 1.000.000 Lire verhängt.
V. ABSCHNITT Transport und Verwahrung von Christbäumen
30. (Plombenpflicht)(1) Die Bäume oder Wipfelstücke, welche als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen bei Verwahrung, Transport oder Verkauf innerhalb Südtirols mit einer dafür von der Forstbehörde bereitgestellten und angebrachten Plombe versehen sein. Die Plombe besteht aus Blei und weist auf der einen Seite das Kürzel "BZ" und auf der anderen eine fortlaufende Nummer auf.
(2) Mit gültiger Ursprungsbezeichnung versehene Christbäume aus anderen Provinzen oder aus dem Ausland müssen auf Anfrage bei der jeweils nächsten Forststation und jedenfalls vor ihrem Verkauf mit der Plombe versehen werden.
(3) Die Plombe ist nicht notwendig:
a) für Christbäume, welche vom privaten Waldeigentümer für Eigengebrauch und nur im Bereich der Gemeinde, wo sich der Wald befindet, verwahrt und transportiert werden,
b) für Christbäume aus anderen Provinzen, wenn sie von der dortigen Forstbehörde mit der Plombe versehen worden sind,
c) für Christbäume aus Baumschulen, wenn jeder einzelne Baum mit einem Erkennungszeichen oder Kärtchen versehen ist, das vom Inhaber der Baumschule ausgestellt und angebracht wurde; der Baumschulinhaber muß als solcher die einschlägigen staatlichen oder EG-Bestimmungen erfüllen. Die Erkennungszeichen oder Kärtchen müssen so angebracht werden, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(4) Wer die Bestimmungen über die Anbringung der Plombe nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 50.000 Lire für jeden Baum oder jedes Wipfelstück.
III. KAPITEL Arbeiten in Regie und Förderung im Berggebiet
I. ABSCHNITT Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftl. und weidewirtschaftl. Bereich
I. Teil Art der Eingriffe
31. (Arbeiten und Baumaßnahmen in Regie)
(1) Die Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich, die Baumaßnahmen zum direkten Schutz besonders gefährdeter Gebiete und Objekte, die Baumaßnahmen zur Errichtung der Infrastrukturen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung des Bodens, die Baumaßnahmen für die Erschließung im forstlichen, landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Bereich, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume und der Ankauf der dafür nötigen Mittel werden nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung und im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel von der Landesabteilung Forstwirtschaft und den ihr unterstellten Forstinspektoraten durchgeführt; dabei werden jedoch die spezifischen Zuständigkeiten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Eingriffe gelten auch für die Berggebiete im Sinne des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 991, in geltender Fassung, und werden in der Regel in Regie durchgeführt; dabei gelten weiterhin für die Arbeiten, Ankäufe und Dienstleistungen, welche die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie durchführt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Fachbereiches, wobei die Bestimmungen über die Durchführung öffentlicher Bauaufträge gemäß geltendem Gesetz davon unberührt bleiben.
(3) Die Landesverwaltung verlangt für die Verwirklichung der Baumaßnahmen, und besonders der Infrastrukturen nach Artikel 32, die freie Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke. Die betroffenen Grundeigentümer geben dafür mit der Unterstellungserklärung ihre Zustimmung. Die Vorlage für eine solche Erklärung wird mit der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
32. (Arbeitsbereiche)
(1) Die gemäß Artikel 31 durchzuführenden Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
a) die Wasserschutzbauten im forstlichen Bereich mit:
1) Maßnahmen für eine geordnete Ableitung von Oberflächen- und Grundwasser im Hangbereich,
2) ingenieurbiologische Verbauungen zur Befestigung von Rutschhängen,
3) Aufforstungen von kahlen Hängen sowie Wiederherstellung und Verbesserung von Wäldern zum Schutz des Bodens,
b) die Wasserschutzbauten im landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich,
c) die Verbauungen zur Stabilisierung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Kulturgründen und Weideflächen mit Erosionsschäden,
d) die Errichtung von Schutzvorrichtungen an besonders gefährdeten Stellen mit,
1) Bepflanzungen oder Lawinenschutz- und Objektschutzbauten auch zum Schutz von Einzelgehöften,
2) Bauten und Maßnahmen zur Erneuerung und landschaftlichen Wiederherstellung in Waldgebieten von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse oder mit erhöhter Labilität,
e) die Anlage und Führung der Forstgärten, die Ernte, Erzeugung und Aufbewahrung von forstlichem Saat- und Pflanzgut,
f) den Schutz des Waldes und der Waldbäume vor biotischen und abiotischen Schäden,
g) die zur Verwirklichung der Baumaßnahmen gemäß vorliegendem Artikel und zur Bewirtschaftung der Kulturgründe, Wälder, Almen und Infrastrukturen notwendige Erschließung im Bereich der Forst-, Alm- und Landwirtschaft sowie der Landesforstdomäne,
h) die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Behebung der Schäden an den Bauten gemäß vorliegendem Artikel,
i) die Wiederherstellung, Verbesserung und Behandlung der Wälder und der Forstdomäne samt den damit verbundenen Maßnahmen, wie sie im Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28 6), vorgesehen sind,
l) die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und Werkstätten zur Verwaltung der Landesforstdomäne gemäß Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe h) verfaßt ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - unter Angabe der dafür notwendig erachteten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen. Die genannten Maßnahmen können auch als endgültige Bauwerke verwirklicht werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind oder dem öffentlichen Interesse besser gerecht werden. 6/bis)
(3) Auf Ansuchen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann die Landesregierung denselben ermächtigen, in Regie die Arbeiten nach Artikel 50 Absatz 1 durchzuführen, wobei dafür die Geldmittel für Eingriffe im Sinne des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 83 7), verwendet werden. Diese Ermächtigung entspricht der Erklärung, daß die Arbeiten gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar sind. Für ihre Genehmigung müssen sie ausschließlich mit dem Gutachten gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), versehen sein.
(4) Für die Projekte zur Verwirklichung der Arbeiten, der Baumaßnahmen und der Eingriffe nach Absatz 1 dieses Artikels sind, außer für den Bau und Umbau von Gebäuden sowie von Höfeerschließungswegen, nur das technisch-wirtschaftliche Gutachten der Kommission gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), und das Gutachten gemäß Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 2), in geltender Fassung, erforderlich. Vor Baubeginn wird eine Kopie des Projektes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.
(5) Die Regiearbeiten gemäß vorliegendem Artikel können außer von der Landesabteilung Forstwirtschaft auch von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35 9), in geltender Fassung, durchgeführt werden.
(6) Je nach Art des Eingriffes und des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Baumaßnahme werden die Arbeiten gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung oder mit finanzieller Beteiligung der Nutznießer durchgeführt.
(7) Die Kriterien und die Prioritäten für die Eingriffe nach Absatz 5 werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesforstkomitees festgelegt.
33. (Arbeiten in Regie mit Finanzierung Dritter)
(1) Wenn die Umstände einen direkten Eingriff zur Sicherung der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes erfordern, kann die Landesregierung auf Anfrage des Betroffenen die Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigen, im Einklang mit den eigenen Programmen in Regie Arbeiten durchzuführen, welche ganz oder teilweise von Dritten finanziert werden, sofern sie zum Arbeitsbereich, gemäß vorliegender Regelung, gehören. In diesem Falle werden die Beitragssätze auf den Landesforstfonds nach Artikel 34 überwiesen.
(2) Die Verwirklichung der Eingriffe nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller auf den Landesforstfonds zur Kostenbeteiligung einen Betrag überweist, welchen die Landesregierung im Verhältnis zur Höhe der von den einzelnen Förderungsrichtlinien vorgesehenen Beiträge festlegt. Die vergebenen Beiträge werden von der Landesverwaltung direkt auf den Landesforstfonds überwiesen.
(3) Für die Arbeiten gemäß Absatz 1 werden die Artikel 36 und 37 nicht angewandt.
(1) Die Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich, die Baumaßnahmen zum direkten Schutz besonders gefährdeter Gebiete und Objekte, die Baumaßnahmen zur Errichtung der Infrastrukturen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung des Bodens, die Baumaßnahmen für die Erschließung im forstlichen, landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Bereich, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume und der Ankauf der dafür nötigen Mittel werden nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung und im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel von der Landesabteilung Forstwirtschaft und den ihr unterstellten Forstinspektoraten durchgeführt; dabei werden jedoch die spezifischen Zuständigkeiten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Eingriffe gelten auch für die Berggebiete im Sinne des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 991, in geltender Fassung, und werden in der Regel in Regie durchgeführt; dabei gelten weiterhin für die Arbeiten, Ankäufe und Dienstleistungen, welche die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie durchführt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Fachbereiches, wobei die Bestimmungen über die Durchführung öffentlicher Bauaufträge gemäß geltendem Gesetz davon unberührt bleiben.
(3) Die Landesverwaltung verlangt für die Verwirklichung der Baumaßnahmen, und besonders der Infrastrukturen nach Artikel 32, die freie Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke. Die betroffenen Grundeigentümer geben dafür mit der Unterstellungserklärung ihre Zustimmung. Die Vorlage für eine solche Erklärung wird mit der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
32. (Arbeitsbereiche)
(1) Die gemäß Artikel 31 durchzuführenden Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
a) die Wasserschutzbauten im forstlichen Bereich mit:
1) Maßnahmen für eine geordnete Ableitung von Oberflächen- und Grundwasser im Hangbereich,
2) ingenieurbiologische Verbauungen zur Befestigung von Rutschhängen,
3) Aufforstungen von kahlen Hängen sowie Wiederherstellung und Verbesserung von Wäldern zum Schutz des Bodens,
b) die Wasserschutzbauten im landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich,
c) die Verbauungen zur Stabilisierung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Kulturgründen und Weideflächen mit Erosionsschäden,
d) die Errichtung von Schutzvorrichtungen an besonders gefährdeten Stellen mit,
1) Bepflanzungen oder Lawinenschutz- und Objektschutzbauten auch zum Schutz von Einzelgehöften,
2) Bauten und Maßnahmen zur Erneuerung und landschaftlichen Wiederherstellung in Waldgebieten von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse oder mit erhöhter Labilität,
e) die Anlage und Führung der Forstgärten, die Ernte, Erzeugung und Aufbewahrung von forstlichem Saat- und Pflanzgut,
f) den Schutz des Waldes und der Waldbäume vor biotischen und abiotischen Schäden,
g) die zur Verwirklichung der Baumaßnahmen gemäß vorliegendem Artikel und zur Bewirtschaftung der Kulturgründe, Wälder, Almen und Infrastrukturen notwendige Erschließung im Bereich der Forst-, Alm- und Landwirtschaft sowie der Landesforstdomäne,
h) die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Behebung der Schäden an den Bauten gemäß vorliegendem Artikel,
i) die Wiederherstellung, Verbesserung und Behandlung der Wälder und der Forstdomäne samt den damit verbundenen Maßnahmen, wie sie im Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28 6), vorgesehen sind,
l) die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und Werkstätten zur Verwaltung der Landesforstdomäne gemäß Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe h) verfaßt ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - unter Angabe der dafür notwendig erachteten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen. Die genannten Maßnahmen können auch als endgültige Bauwerke verwirklicht werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind oder dem öffentlichen Interesse besser gerecht werden. 6/bis)
(3) Auf Ansuchen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann die Landesregierung denselben ermächtigen, in Regie die Arbeiten nach Artikel 50 Absatz 1 durchzuführen, wobei dafür die Geldmittel für Eingriffe im Sinne des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 83 7), verwendet werden. Diese Ermächtigung entspricht der Erklärung, daß die Arbeiten gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar sind. Für ihre Genehmigung müssen sie ausschließlich mit dem Gutachten gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), versehen sein.
(4) Für die Projekte zur Verwirklichung der Arbeiten, der Baumaßnahmen und der Eingriffe nach Absatz 1 dieses Artikels sind, außer für den Bau und Umbau von Gebäuden sowie von Höfeerschließungswegen, nur das technisch-wirtschaftliche Gutachten der Kommission gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), und das Gutachten gemäß Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 2), in geltender Fassung, erforderlich. Vor Baubeginn wird eine Kopie des Projektes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.
(5) Die Regiearbeiten gemäß vorliegendem Artikel können außer von der Landesabteilung Forstwirtschaft auch von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35 9), in geltender Fassung, durchgeführt werden.
(6) Je nach Art des Eingriffes und des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Baumaßnahme werden die Arbeiten gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung oder mit finanzieller Beteiligung der Nutznießer durchgeführt.
(7) Die Kriterien und die Prioritäten für die Eingriffe nach Absatz 5 werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesforstkomitees festgelegt.
33. (Arbeiten in Regie mit Finanzierung Dritter)
(1) Wenn die Umstände einen direkten Eingriff zur Sicherung der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes erfordern, kann die Landesregierung auf Anfrage des Betroffenen die Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigen, im Einklang mit den eigenen Programmen in Regie Arbeiten durchzuführen, welche ganz oder teilweise von Dritten finanziert werden, sofern sie zum Arbeitsbereich, gemäß vorliegender Regelung, gehören. In diesem Falle werden die Beitragssätze auf den Landesforstfonds nach Artikel 34 überwiesen.
(2) Die Verwirklichung der Eingriffe nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller auf den Landesforstfonds zur Kostenbeteiligung einen Betrag überweist, welchen die Landesregierung im Verhältnis zur Höhe der von den einzelnen Förderungsrichtlinien vorgesehenen Beiträge festlegt. Die vergebenen Beiträge werden von der Landesverwaltung direkt auf den Landesforstfonds überwiesen.
(3) Für die Arbeiten gemäß Absatz 1 werden die Artikel 36 und 37 nicht angewandt.
II. Teil Landesforstfonds
34. (Verwendung und Ausstattung des Landesforstfonds)
(1) Der Landesforstfonds wird dafür verwendet, damit die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie die ihr anvertrauten Aufgaben, besonders aber die Arbeiten und Maßnahmen nach den Artikeln 13, 16, 20 und 33 dieses Gesetzes sowie die Eingriffe für den Schutz und die Verbesserung der Wälder und Weiden von Körperschaften und Privaten aufgrund der einschlägigen Förderungsgesetze durchführen kann; der Landesforstfonds ist jenem Kreditinstitut übertragen, welches den Schatzamtsdienst des Landes verrichtet.
(2) Dem genannten Fonds werden zugeführt:
a) die gemäß Artikel 19 hinterlegten Beträge,
b) die von der Landesregierung gemäß den Bestimmungen über die forstliche Förderung gewährten und gemäß Artikel 33 direkt dem Landesforstfonds überwiesenen Beiträge,
c) die Überweisungen der Gemeinden, der Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, der öffentlichen Körperschaften oder von Privaten für Eingriffe zur Verbesserung der Wälder und Weiden, auch in Ergänzung der von der Landesregierung aufgrund der von Artikel 33 bewilligten Beiträge.
(3) Um ein schnelles Einschreiten seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft zu ermöglichen, kann die Landesregierung dem Landesforstfonds zu Lasten des Landeshaushaltes die Geldmittel für die Durchführung der Arbeiten gemäß den Artikeln 25, 31, 32 und 33 dieses Gesetzes zuweisen.
(4) Der Schatzmeister des Landes schreibt die Einlagen gemäß Absatz 2 auf den Namen der jeweiligen Körperschaft oder Privatperson oder des jeweiligen Beitragsempfängers gut, während die Gelder gemäß Absatz 3 auf den Namen der Abteilung Forstwirtschaft für einzelne Projekte oder Projektgruppen hinterlegt werden.
(5) Die Aktivzinsen des Fonds werden dem Landeshaushalt zugeführt.
(6) Wenn nach Abschluß der Baumaßnahmen, für welche die Landesabteilung Forstwirtschaft die auf dem Landesforstfonds verfügbaren Mittel nach Absatz 2 verwendet hat, Restverfügbarkeiten festgestellt werden, bewilligt das Landesforstkomitee die Rückgabe dieses Restbetrages an den Betroffenen; es besteht aber auch die Möglichkeit, diesen Betrag im Einvernehmen mit dem Betroffenen als Anzahlung für die Verwirklichung anderer Baumaßnahmen zu seinen Gunsten oder in seinem Auftrag zu verwenden.
35. (Verwaltung des Landesforstfonds)
(1) Mit der Verwaltung des Landesforstfonds ist das Landesforstkomitee gemäß Artikel 55 betraut, und sein Vorsitzender bewilligt dafür die Krediteröffnungen zugunsten der bevollmächtigten Beamten, die von der Landesregierung zur Begleichung der bei der Durchführung der Projekte anfallenden Kosten ernannt werden.
(2) Die jährliche Rechnungslegung des Landesforstfonds muß vom Landesforstkomitee bis zum 31. März des Folgejahres genehmigt werden und, nach einer Kontrolle durch das Landesamt für Finanzaufsicht, zusammen mit einem technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen, der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.
(3) Die gemäß Absatz 2 genehmigte jährliche Rechnungslegung wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
(1) Der Landesforstfonds wird dafür verwendet, damit die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie die ihr anvertrauten Aufgaben, besonders aber die Arbeiten und Maßnahmen nach den Artikeln 13, 16, 20 und 33 dieses Gesetzes sowie die Eingriffe für den Schutz und die Verbesserung der Wälder und Weiden von Körperschaften und Privaten aufgrund der einschlägigen Förderungsgesetze durchführen kann; der Landesforstfonds ist jenem Kreditinstitut übertragen, welches den Schatzamtsdienst des Landes verrichtet.
(2) Dem genannten Fonds werden zugeführt:
a) die gemäß Artikel 19 hinterlegten Beträge,
b) die von der Landesregierung gemäß den Bestimmungen über die forstliche Förderung gewährten und gemäß Artikel 33 direkt dem Landesforstfonds überwiesenen Beiträge,
c) die Überweisungen der Gemeinden, der Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, der öffentlichen Körperschaften oder von Privaten für Eingriffe zur Verbesserung der Wälder und Weiden, auch in Ergänzung der von der Landesregierung aufgrund der von Artikel 33 bewilligten Beiträge.
(3) Um ein schnelles Einschreiten seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft zu ermöglichen, kann die Landesregierung dem Landesforstfonds zu Lasten des Landeshaushaltes die Geldmittel für die Durchführung der Arbeiten gemäß den Artikeln 25, 31, 32 und 33 dieses Gesetzes zuweisen.
(4) Der Schatzmeister des Landes schreibt die Einlagen gemäß Absatz 2 auf den Namen der jeweiligen Körperschaft oder Privatperson oder des jeweiligen Beitragsempfängers gut, während die Gelder gemäß Absatz 3 auf den Namen der Abteilung Forstwirtschaft für einzelne Projekte oder Projektgruppen hinterlegt werden.
(5) Die Aktivzinsen des Fonds werden dem Landeshaushalt zugeführt.
(6) Wenn nach Abschluß der Baumaßnahmen, für welche die Landesabteilung Forstwirtschaft die auf dem Landesforstfonds verfügbaren Mittel nach Absatz 2 verwendet hat, Restverfügbarkeiten festgestellt werden, bewilligt das Landesforstkomitee die Rückgabe dieses Restbetrages an den Betroffenen; es besteht aber auch die Möglichkeit, diesen Betrag im Einvernehmen mit dem Betroffenen als Anzahlung für die Verwirklichung anderer Baumaßnahmen zu seinen Gunsten oder in seinem Auftrag zu verwenden.
35. (Verwaltung des Landesforstfonds)
(1) Mit der Verwaltung des Landesforstfonds ist das Landesforstkomitee gemäß Artikel 55 betraut, und sein Vorsitzender bewilligt dafür die Krediteröffnungen zugunsten der bevollmächtigten Beamten, die von der Landesregierung zur Begleichung der bei der Durchführung der Projekte anfallenden Kosten ernannt werden.
(2) Die jährliche Rechnungslegung des Landesforstfonds muß vom Landesforstkomitee bis zum 31. März des Folgejahres genehmigt werden und, nach einer Kontrolle durch das Landesamt für Finanzaufsicht, zusammen mit einem technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen, der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.
(3) Die gemäß Absatz 2 genehmigte jährliche Rechnungslegung wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
III. Teil Nähere Bestimmungen
36. (Projektierung und Bauausführung)
(1) Die Projektierung der Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 sowie die für die Durchführung der Arbeiten eventuell notwendigen Vermessungen besorgt die Landesabteilung Forstwirtschaft.
(2) Mit den Vermessungen zur Festlegung der Grenzen und zur nachfolgenden Einverleibung der Eigentumsrechte im Grundbuch können auch Freiberufler betraut werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Die Projekte für die Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 bestehen in der Regel aus:
a) technischem Bericht,
b) chorographischer Übersicht und Lageplan,
c) Massenschätzung und Kostenvoranschlag,
d) Regelprofilen im Falle von Infrastrukturen,
e) einer von den Grundeigentümern gegengezeichneten Erklärung über die Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke,
f) Verzeichnissen der vom Eingriff betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundparzellen und der Gesamt- und Teilflächen.
(4) Im Zuge der Bauausführung kann der Bauleiter im Rahmen der Projektleitlinie und der genehmigten Gesamtkosten eventuelle quantitative oder qualitative Änderungen vornehmen, um die ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen; diese Änderungen müssen vorher vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden, wenn sie einen Rahmen von fünfzehn Prozent überschreiten. Wenn diese Änderungen einen Rahmen von zwanzig Prozent überschreiten und im Widerspruch zu den Vorschriften stehen, muß der Bauleiter auf jeden Fall ein Varianteprojekt vorlegen, welches von denselben Organen genehmigt werden muß, die für das ursprüngliche Projekt zuständig waren.
(5) Die Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.
37. (Gemeinnützigkeitserklärung)
(1) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte für Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 durch die Landesregierung entspricht, für alle Auswirkungen des Gesetzes, der Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Baumaßnahmen.
38. (Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit und dringliche Grundbesetzung)
(1) Wenn es für die Verwirklichung der auf die Zielsetzung gemäß den Artikeln 31 und 32 gerichteten Baumaßnahmen von großem öffentlichen Interesse unbedingt notwendig ist, kann die Landesverwaltung die Enteignung oder die dringliche Besetzung der betroffenen Grundstücke in der Form und gegen die Entschädigung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vornehmen.
39. (Aussetzung der Nutzung oder befristete Besetzung von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, Weideflächen mit Erosionserscheinungen zu verbauen oder im öffentlichen Interesse mit großem Nachteil für die Grundeigentümer die Nutzung vinkulierter Grundstücke sehr stark einzuschränken, kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft den Grundeigentümern die Aussetzung der Nutzung für einen maximalen Zeitraum von zwanzig Jahren anordnen oder die befristete Besetzung der Grundstücke vornehmen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
(2) Den Grundeigentümern, welche den Vorschriften gemäß Absatz 1 unterliegen, kann eine vom Landesforstkomitee festgelegte jährlich gleichbleibende Vergütung gewährt werden, wobei der Nettoertrag zur Zeit der Auferlegung der Vorschrift berücksichtigt wird. Die Kriterien für die Festlegung dieser Vergütung werden nach Anhörung des Landesforstkomitees mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Vergütung steht ab der Auferlegung der Vorschrift nach Absatz 1 und bis zur Rückgabe des Grundstücks an den Grundeigentümer nach der Abnahme der Arbeiten zu.
40. (Übergabe der Bauten)
(1) Nach Abschluß und Abnahme der für die Durchführung eines Projektes getätigten Arbeiten werden die Grundstücke und, in der Regel, die Bauwerke den Eigentümern übergeben, welche die Vorschriften nach Artikel 41 beachten müssen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Übergabe nach Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
41. (Nutzung der Grundstücke und übergebenen Bauwerke)
(1) Aufforstungs- und verbaute Flächen dürfen weder landwirtschaftlich genutzt noch beweidet werden.
(2) Bei Übertretung des Verbotes gemäß Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 40.000 Lire pro Ziege oder Pferd und von 20.000 Lire pro Rind, Schaf oder Schwein verhängt, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt. Bei Übertretung von Artikel 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.
(3) Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muß die Waldbehandlung in Übereinstimmung mit einem vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates genehmigten Kultur- und Erhaltungsplan durchführen und die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke besorgen.
(4) Die Bauwerke müssen gut gepflegt und gebührend instandgehalten werden; besonders wichtig ist dies für die Maßnahmen zur Wasserableitung. Die Kosten dafür werden im Falle von Infrastrukturen nach Maßgabe ihrer Benutzung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen aufgeteilt.
(5) Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung nach Absatz 3 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 100.000 Lire und höchstens 1.000.000 Lire verhängt.
(6) Bei Übertretung der Bestimmungen nach Absatz 4 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 400.000 Lire und höchstens 4.000.000 Lire verhängt.
42. (Freiwillige Aufforstungen und Verbauungsmaßnahmen)
(1) Um die von Artikel 1 vorgesehene Zielsetzung zu sichern, können das Land, die Gemeinden, andere Körperschaften und auch zu Genossenschaften zusammengeschlossene Privateigentümer im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung auch gemeinsam Neu- und Wiederaufforstungen vornehmen sowie in den Wäldern Waldpflege betreiben, wobei sie sich an die von der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegten Bestimmungen halten müssen.
(2) Mit der Projektierung, Bauleitung und Durchführung der Arbeiten kann die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut werden, welche sie gemäß den Artikeln 31 und 32 übernehmen kann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.
(3) Gegebenenfalls kann die Landesverwaltung, auch kostenlos, die notwendigen Samen und Pflanzen liefern oder die vorgesehenen Beiträge gewähren.
(1) Die Projektierung der Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 sowie die für die Durchführung der Arbeiten eventuell notwendigen Vermessungen besorgt die Landesabteilung Forstwirtschaft.
(2) Mit den Vermessungen zur Festlegung der Grenzen und zur nachfolgenden Einverleibung der Eigentumsrechte im Grundbuch können auch Freiberufler betraut werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Die Projekte für die Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 bestehen in der Regel aus:
a) technischem Bericht,
b) chorographischer Übersicht und Lageplan,
c) Massenschätzung und Kostenvoranschlag,
d) Regelprofilen im Falle von Infrastrukturen,
e) einer von den Grundeigentümern gegengezeichneten Erklärung über die Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke,
f) Verzeichnissen der vom Eingriff betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundparzellen und der Gesamt- und Teilflächen.
(4) Im Zuge der Bauausführung kann der Bauleiter im Rahmen der Projektleitlinie und der genehmigten Gesamtkosten eventuelle quantitative oder qualitative Änderungen vornehmen, um die ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen; diese Änderungen müssen vorher vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden, wenn sie einen Rahmen von fünfzehn Prozent überschreiten. Wenn diese Änderungen einen Rahmen von zwanzig Prozent überschreiten und im Widerspruch zu den Vorschriften stehen, muß der Bauleiter auf jeden Fall ein Varianteprojekt vorlegen, welches von denselben Organen genehmigt werden muß, die für das ursprüngliche Projekt zuständig waren.
(5) Die Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.
37. (Gemeinnützigkeitserklärung)
(1) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte für Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 durch die Landesregierung entspricht, für alle Auswirkungen des Gesetzes, der Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Baumaßnahmen.
38. (Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit und dringliche Grundbesetzung)
(1) Wenn es für die Verwirklichung der auf die Zielsetzung gemäß den Artikeln 31 und 32 gerichteten Baumaßnahmen von großem öffentlichen Interesse unbedingt notwendig ist, kann die Landesverwaltung die Enteignung oder die dringliche Besetzung der betroffenen Grundstücke in der Form und gegen die Entschädigung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vornehmen.
39. (Aussetzung der Nutzung oder befristete Besetzung von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung)
(1) Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, Weideflächen mit Erosionserscheinungen zu verbauen oder im öffentlichen Interesse mit großem Nachteil für die Grundeigentümer die Nutzung vinkulierter Grundstücke sehr stark einzuschränken, kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft den Grundeigentümern die Aussetzung der Nutzung für einen maximalen Zeitraum von zwanzig Jahren anordnen oder die befristete Besetzung der Grundstücke vornehmen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
(2) Den Grundeigentümern, welche den Vorschriften gemäß Absatz 1 unterliegen, kann eine vom Landesforstkomitee festgelegte jährlich gleichbleibende Vergütung gewährt werden, wobei der Nettoertrag zur Zeit der Auferlegung der Vorschrift berücksichtigt wird. Die Kriterien für die Festlegung dieser Vergütung werden nach Anhörung des Landesforstkomitees mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Vergütung steht ab der Auferlegung der Vorschrift nach Absatz 1 und bis zur Rückgabe des Grundstücks an den Grundeigentümer nach der Abnahme der Arbeiten zu.
40. (Übergabe der Bauten)
(1) Nach Abschluß und Abnahme der für die Durchführung eines Projektes getätigten Arbeiten werden die Grundstücke und, in der Regel, die Bauwerke den Eigentümern übergeben, welche die Vorschriften nach Artikel 41 beachten müssen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Übergabe nach Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
41. (Nutzung der Grundstücke und übergebenen Bauwerke)
(1) Aufforstungs- und verbaute Flächen dürfen weder landwirtschaftlich genutzt noch beweidet werden.
(2) Bei Übertretung des Verbotes gemäß Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 40.000 Lire pro Ziege oder Pferd und von 20.000 Lire pro Rind, Schaf oder Schwein verhängt, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt. Bei Übertretung von Artikel 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.
(3) Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muß die Waldbehandlung in Übereinstimmung mit einem vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates genehmigten Kultur- und Erhaltungsplan durchführen und die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke besorgen.
(4) Die Bauwerke müssen gut gepflegt und gebührend instandgehalten werden; besonders wichtig ist dies für die Maßnahmen zur Wasserableitung. Die Kosten dafür werden im Falle von Infrastrukturen nach Maßgabe ihrer Benutzung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen aufgeteilt.
(5) Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung nach Absatz 3 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 100.000 Lire und höchstens 1.000.000 Lire verhängt.
(6) Bei Übertretung der Bestimmungen nach Absatz 4 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 400.000 Lire und höchstens 4.000.000 Lire verhängt.
42. (Freiwillige Aufforstungen und Verbauungsmaßnahmen)
(1) Um die von Artikel 1 vorgesehene Zielsetzung zu sichern, können das Land, die Gemeinden, andere Körperschaften und auch zu Genossenschaften zusammengeschlossene Privateigentümer im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung auch gemeinsam Neu- und Wiederaufforstungen vornehmen sowie in den Wäldern Waldpflege betreiben, wobei sie sich an die von der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegten Bestimmungen halten müssen.
(2) Mit der Projektierung, Bauleitung und Durchführung der Arbeiten kann die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut werden, welche sie gemäß den Artikeln 31 und 32 übernehmen kann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.
(3) Gegebenenfalls kann die Landesverwaltung, auch kostenlos, die notwendigen Samen und Pflanzen liefern oder die vorgesehenen Beiträge gewähren.
II. ABSCHNITT Förderung der Forst-, Berg- und Almwirtschaft
I. Teil Allgemeine Bestimmungen
43. (Regelung der Beitragsgewährung)
(1) Abgesehen von anderslautenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Regelung für die Vorlage eines Gesuches um Gewährung eines Beitrages sowie die damit verbundenen Bestimmungen, Kriterien und Verpflichtungen in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.
44. (Gesuche)
(1) Die Gesuche um Förderungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Gesetz werden an die Landesregierung gerichtet und bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht.
(2) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche nach Absatz 1 und der beizulegenden Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Maßnahmen mit Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegt.
45. (Flüssigmachung und Auszahlung der Beiträge)
(1) Die Flüssigmachung der Beträge für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beiträge erfolgt gegen Vorlage von Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, daß der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates oder der im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes beauftragte Beamte die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.
(2) Wenn die festgestellten Ausgaben niedriger sind als die anerkannten Kosten, werden die gewährten Beiträge in proportional herabgesetztem Ausmaß ausgezahlt.
46. (Vorschüsse und Anzahlungen)
(1) Für Investitionen und Tätigkeiten, welche im Sinne des vorliegenden Gesetzes finanziert werden, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zum Höchstausmaß von fünfzig Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden; dabei wird die Frist für den Arbeitsbeginn bzw. für die Ausführung der finanzierten Arbeiten festgelegt.
(2) Wenn die finanzierten Investitionen und Tätigkeiten nicht verwirklicht werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückzahlen.
(3) Die Zurückerstattung muß innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der eingeschriebenen mit Rückschein zugesandten Aufforderung erfolgen.
(4) Erfolgt die Zurückerstattung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes, wird das Geld mit dem Verfahren gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.
(5) Darüber hinaus werden den Säumigen keine Landesbeiträge mehr ausgezahlt, bis die Beträge nicht vollständig rückerstattet sind.
47. (Geänderte Zweckbestimmung der Investitionen)
(1) Werden finanzierte Investitionen für einen anderen Zweck bestimmt, müssen die Beitragsempfänger die Gelder samt Zinsen gemäß Artikel 46 zurückzahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, und bis zu dem Jahr, für das die Zweckbestimmung vorgeschrieben ist.
(2) Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muß für mindestens fünfzehn Jahre im Falle von Liegenschaften und für neun Jahre bei Sachgütern beibehalten werden.
(3) Im Falle höherer Gewalt kann auf Anfrage eine Änderung der Zweckbestimmung mit landwirtschaftlicher, forstlicher, agrotouristischer oder handwerklicher Zielsetzung vereinbart werden, wenn sie innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt wird.
(1) Abgesehen von anderslautenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Regelung für die Vorlage eines Gesuches um Gewährung eines Beitrages sowie die damit verbundenen Bestimmungen, Kriterien und Verpflichtungen in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.
44. (Gesuche)
(1) Die Gesuche um Förderungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Gesetz werden an die Landesregierung gerichtet und bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht.
(2) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche nach Absatz 1 und der beizulegenden Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Maßnahmen mit Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegt.
45. (Flüssigmachung und Auszahlung der Beiträge)
(1) Die Flüssigmachung der Beträge für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beiträge erfolgt gegen Vorlage von Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, daß der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates oder der im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes beauftragte Beamte die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.
(2) Wenn die festgestellten Ausgaben niedriger sind als die anerkannten Kosten, werden die gewährten Beiträge in proportional herabgesetztem Ausmaß ausgezahlt.
46. (Vorschüsse und Anzahlungen)
(1) Für Investitionen und Tätigkeiten, welche im Sinne des vorliegenden Gesetzes finanziert werden, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zum Höchstausmaß von fünfzig Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden; dabei wird die Frist für den Arbeitsbeginn bzw. für die Ausführung der finanzierten Arbeiten festgelegt.
(2) Wenn die finanzierten Investitionen und Tätigkeiten nicht verwirklicht werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückzahlen.
(3) Die Zurückerstattung muß innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der eingeschriebenen mit Rückschein zugesandten Aufforderung erfolgen.
(4) Erfolgt die Zurückerstattung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes, wird das Geld mit dem Verfahren gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.
(5) Darüber hinaus werden den Säumigen keine Landesbeiträge mehr ausgezahlt, bis die Beträge nicht vollständig rückerstattet sind.
47. (Geänderte Zweckbestimmung der Investitionen)
(1) Werden finanzierte Investitionen für einen anderen Zweck bestimmt, müssen die Beitragsempfänger die Gelder samt Zinsen gemäß Artikel 46 zurückzahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, und bis zu dem Jahr, für das die Zweckbestimmung vorgeschrieben ist.
(2) Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muß für mindestens fünfzehn Jahre im Falle von Liegenschaften und für neun Jahre bei Sachgütern beibehalten werden.
(3) Im Falle höherer Gewalt kann auf Anfrage eine Änderung der Zweckbestimmung mit landwirtschaftlicher, forstlicher, agrotouristischer oder handwerklicher Zielsetzung vereinbart werden, wenn sie innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt wird.
II. Teil Beiträge
48. (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)
(1) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von siebzig Prozent der anerkannten Kosten für Neu- und Wiederaufforstungen, die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen und Walderschließungen sowie die damit verbundenen Arbeiten vergeben.
(2) Zur Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, und sofern von der Landesregierung für zweckmäßig erachtet, kann die Landesabteilung Forstwirtschaft kostenlos die Bauaufsicht übernehmen sowie das notwendige Samen- und Pflanzgut liefern. Die Eigentümer oder Besitzer müssen die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates vorgeschriebenen Kultur- und Erhaltungsplan durchführen.
(3) Die Landesverwaltung ist ferner ermächtigt, Beiträge für Waldpflegemaßnahmen jeglicher Art sowie phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, inklusive solcher zur Verhinderung von Schäden durch Wild, Waldbrand und andere Naturkatastrophen, sowie für die damit verbundenen Arbeiten zu gewähren. Die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 1 werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.
49. (Beiträge für die Almen und Berggebiete)
(1) Die Landesverwaltung kann Beiträge bis zu siebzig Prozent der anerkannten Kosten zur Förderung der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen für die Almen sowie für die Verwirklichung von Infrastrukturen im Bereich der Forst- und Almwirtschaft gewähren.
(2) Als Weideverbesserungsmaßnahmen gelten die Errichtung von Zäunen, die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Gebäuden für das Personal, das Vieh und für die mit der Almwirtschaft zusammenhängenden Tätigkeiten, für die Herstellung und Lagerung der Erzeugnisse, sowie die Vervollständigung und Anpassung der Erschließung und schließlich Maßnahmen und Bauwerke zur Verbesserung der Produktion und der rationellen Ordnung und Nutzung der Almen und Infrastrukturen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Gebietes berücksichtigt werden und auf das ökologische Gleichgewicht geachtet wird.
(3) Auf den Almen mit Weiderechten können die Verbesserungsarbeiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen von den zusammengeschlossenen Betreibern in Angriff genommen werden. In diesem Falle werden die Beiträge gemäß Absatz 1 der Vereinigung der Betreiber gewährt, welcher die Grundeigentümer keine Vergütung entrichten brauchen.
(4) Wenn die Ausübung der Weide sich auf den Wald oder die Stabilität des Bodens nachteilig auswirkt, kann die Landesverwaltung Beiträge bis zu fünfzig Prozent der Ablösekosten gewähren.
(5) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu fünfzig Prozent der anerkannten Kosten für die Trennung von Wald und Weide gewähren.
(6) Ist das Gebiet aufgrund geltender staatlicher Bestimmungen als Berggebiet eingestuft, werden für die Verwirklichung von ländlichen Infrastrukturen, für Aufforstungen und Waldpflegemaßnahmen sowie für Weideverbesserungen auch die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, über Förderungsmaßnahmen für die obgenannten Gebiete angewandt.
50. (Notstandsbeihilfe)
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinden, den Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, den Genossenschaften, anderen Zusammenschlüssen und Privatpersonen, sowohl Eigentümern als auch Pächtern, Beiträge mit den Mitteln und Verfahren gemäß Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83 7), betreffend "Maßnahmen bei Notfällen in der Landwirtschaft", gewähren für:
a) die Beseitigung von Schäden, die durch Unwetter, Überschwemmungen, Lawinen und Vermurungen an Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Förderungsgesetze errichtet wurden oder werden könnten;
b) den Schutz der Wälder vor durch Umstände gemäß Buchstaben a) verursachtem Befall von Insekten und Pilzen;
c) die Vorbeugung gegen gemäß Buchstaben a) verursachte Waldschäden, wobei von der Bedürftigkeit gemäß Artikel 1 des obgenannten Landesgesetzes abgesehen wird.
(2) Die Beiträge dürfen auf keinen Fall den Betrag von 30 Millionen Lire überschreiten; dieser Höchstbetrag kann jährlich durch im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Beschluß der Landesregierung im Verhältnis zu der vom ISTAT festgestellten Erhöhung der Baukosten in bezug auf das vorhergehende Jahr angepaßt werden.
(3) Die in den Ansuchen angegebenen Arbeiten, welche mit dem Gutachten nach Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), versehen sind, müssen fachgerecht und innerhalb der festgelegten Frist ausgeführt werden.
(1) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von siebzig Prozent der anerkannten Kosten für Neu- und Wiederaufforstungen, die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen und Walderschließungen sowie die damit verbundenen Arbeiten vergeben.
(2) Zur Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, und sofern von der Landesregierung für zweckmäßig erachtet, kann die Landesabteilung Forstwirtschaft kostenlos die Bauaufsicht übernehmen sowie das notwendige Samen- und Pflanzgut liefern. Die Eigentümer oder Besitzer müssen die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates vorgeschriebenen Kultur- und Erhaltungsplan durchführen.
(3) Die Landesverwaltung ist ferner ermächtigt, Beiträge für Waldpflegemaßnahmen jeglicher Art sowie phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, inklusive solcher zur Verhinderung von Schäden durch Wild, Waldbrand und andere Naturkatastrophen, sowie für die damit verbundenen Arbeiten zu gewähren. Die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 1 werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.
49. (Beiträge für die Almen und Berggebiete)
(1) Die Landesverwaltung kann Beiträge bis zu siebzig Prozent der anerkannten Kosten zur Förderung der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen für die Almen sowie für die Verwirklichung von Infrastrukturen im Bereich der Forst- und Almwirtschaft gewähren.
(2) Als Weideverbesserungsmaßnahmen gelten die Errichtung von Zäunen, die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Gebäuden für das Personal, das Vieh und für die mit der Almwirtschaft zusammenhängenden Tätigkeiten, für die Herstellung und Lagerung der Erzeugnisse, sowie die Vervollständigung und Anpassung der Erschließung und schließlich Maßnahmen und Bauwerke zur Verbesserung der Produktion und der rationellen Ordnung und Nutzung der Almen und Infrastrukturen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Gebietes berücksichtigt werden und auf das ökologische Gleichgewicht geachtet wird.
(3) Auf den Almen mit Weiderechten können die Verbesserungsarbeiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen von den zusammengeschlossenen Betreibern in Angriff genommen werden. In diesem Falle werden die Beiträge gemäß Absatz 1 der Vereinigung der Betreiber gewährt, welcher die Grundeigentümer keine Vergütung entrichten brauchen.
(4) Wenn die Ausübung der Weide sich auf den Wald oder die Stabilität des Bodens nachteilig auswirkt, kann die Landesverwaltung Beiträge bis zu fünfzig Prozent der Ablösekosten gewähren.
(5) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu fünfzig Prozent der anerkannten Kosten für die Trennung von Wald und Weide gewähren.
(6) Ist das Gebiet aufgrund geltender staatlicher Bestimmungen als Berggebiet eingestuft, werden für die Verwirklichung von ländlichen Infrastrukturen, für Aufforstungen und Waldpflegemaßnahmen sowie für Weideverbesserungen auch die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, über Förderungsmaßnahmen für die obgenannten Gebiete angewandt.
50. (Notstandsbeihilfe)
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinden, den Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, den Genossenschaften, anderen Zusammenschlüssen und Privatpersonen, sowohl Eigentümern als auch Pächtern, Beiträge mit den Mitteln und Verfahren gemäß Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83 7), betreffend "Maßnahmen bei Notfällen in der Landwirtschaft", gewähren für:
a) die Beseitigung von Schäden, die durch Unwetter, Überschwemmungen, Lawinen und Vermurungen an Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Förderungsgesetze errichtet wurden oder werden könnten;
b) den Schutz der Wälder vor durch Umstände gemäß Buchstaben a) verursachtem Befall von Insekten und Pilzen;
c) die Vorbeugung gegen gemäß Buchstaben a) verursachte Waldschäden, wobei von der Bedürftigkeit gemäß Artikel 1 des obgenannten Landesgesetzes abgesehen wird.
(2) Die Beiträge dürfen auf keinen Fall den Betrag von 30 Millionen Lire überschreiten; dieser Höchstbetrag kann jährlich durch im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Beschluß der Landesregierung im Verhältnis zu der vom ISTAT festgestellten Erhöhung der Baukosten in bezug auf das vorhergehende Jahr angepaßt werden.
(3) Die in den Ansuchen angegebenen Arbeiten, welche mit dem Gutachten nach Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 8), versehen sind, müssen fachgerecht und innerhalb der festgelegten Frist ausgeführt werden.
III. ABSCHNITT Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Weiterbildung
51. (Beratung und Betreuung)(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft bietet den einzelnen Waldeigentümern und Forstarbeitern kostenlos Beratung und Betreuung für:
a) den Schutz des kleinbäuerlichen Eigentums und die Unterstützung des Zusammenschlusses von Waldeigentümern zu Vereinigungen und Genossenschaften für die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden, für den Schutz vor biotischen und abiotischen Schäden und die entsprechende Vorbeugung, sowie für die Nutzung und den Verkauf von forstlichen Produkten und den Handel damit,
b) die Verbesserung der Wälder und Weiden, die Anlegung neuer Wälder, den Aufbau kleiner forstlicher Handwerksbetriebe und Schlägerungsunternehmen,
c) die Behandlung und die Nutzung der Wälder, die Anpassung der Produktion, abgestimmt auf die ökologischen Gegebenheiten der einzelnen Waldbestände, sowie den Handel mit den Forstprodukten.
(2) Die entsprechenden Ausgaben, sowie jene des vorliegenden Abschnittes, werden in der Regel in Regie getätigt.
(3) Der zuständige Landesrat kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft besondere Anerkennungen für Verdienste um den Wald verleihen.
52. (Öffentlichkeitsarbeit)
(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt, auch einvernehmlich mit dem italienischen, deutschen und ladinischen Schulamt, Öffentlichkeitsarbeit; dabei werden gemeinsame Programme und Exkursionen durchgeführt, beteiligen sich Vertreter der Abteilung selbst am Unterricht, werden Informationskurse über Themenbereiche des Waldes und der Umwelt für Pflicht- und Oberschüler veranstaltet sowie Lehrpersonen geführt und Baumfeste abgehalten.
53. (Forschung und Entwicklung)
(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich des Waldbaues, der Genetik, der Forstökologie, der Almwirtschaft, der Forst- und Gebietsplanung der Waldfunktionen, der Fischerei-, Wild- und Jagdwirtschaft, der Betriebsführung und der Waldertragslehre, weiters für die Erforschung und den Schutz des Waldes vor Erkrankungen, anderen negativen Einflüssen und neuartigen Schäden, sowie des Bodens, im Bereich der Wasserschutzbauten im forstlichen, land- und almwirtschaftlichen Bereich, des Holzes und der Mechanisierung der Waldarbeit und schließlich für das Studium der Waldökosysteme, ihres Gleichgewichtes und Beziehungsgefüges mit dem natürlichen Umfeld besonders in Hinblick auf ihre Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft.
(2) Für die Durchführung der Tätigkeit gemäß Absatz 1 kann die Landesabteilung Forstwirtschaft die Mitarbeit des land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums "Laimburg" sowie die Beratung und Mitarbeit von in- und ausländischen Universitätsinstituten oder Forschungsanstalten in Anspruch nehmen.
54. (Aus- und Weiterbildung)
(1) Mit der forstlichen Ausbildung ist die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut, welche, auch unter Zuhilfenahme der anderen Strukturen der Landesverwaltung, mit der Abhaltung von Aus- und Weiterbildungskursen für das eigene Personal dafür sorgt.
(2) Die Tätigkeit gemäß Absatz 1 ist auf die Ausbildung, Spezialisierung und Weiterbildung des Personals der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgerichtet.
(3) Das Personal nach Absatz 2 kann Weiterbildungskurse an in- und ausländischen Ausbildungsstätten besuchen.
(4) Es können ebenso berufliche Aus- und Weiterbildungskurse für Waldeigentümer und einzelne Forstarbeiter sowie Holzfäller abgehalten werden; dabei können auch Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse ausgestellt werden.
(5) Die Ausbildung kann auch mittels Lehrfahrten, Konferenzen, Tagungen, Ausstellungen, Vorführungen, Werbeauftritten, Wettkämpfen, Veröffentlichungen und Studien sowie durch die Herstellung, den Ankauf und die Miete von Filmen und Unterrichtsmaterial und die Erhebung und Auswertung von statistischen Daten durchgeführt werden.
(6) Für die Zielsetzung gemäß vorliegendem Artikel ist die Landesverwaltung ermächtigt, Beiträge zugunsten von Körperschaften und Vereinigungen im Bereich der Forstwirtschaft, der Jagd, Fischerei und Umwelt zu gewähren sowie audiovisuelle Hilfsmittel und Dokumentations- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.
IV. KAPITEL Aufgaben und Organe der Forstverwaltung
55. (Landesforstkomitee)(1) Zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzes ist das Landesforstkomitee eingesetzt.
(2) Das Komitee gemäß Absatz 1 wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren im Amt.
(3) Es ist zusammengesetzt aus:
a) dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
b) dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
c) einem vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft,
d) zwei vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft,
e) zwei vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Fachleuten für Alm- und Forstwirtschaft, von denen einer aus einem Zweiervorschlag der auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernorganisation und der andere aus einem Zweiervorschlag des Landesrates für Umweltschutz ausgewählt wird.
(4) Die Zusammensetzung des Komitees muß dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppe vertreten sein muss.
(5) Das Komitee wird vom Präsidenten einberufen, und die Sitzungen sind bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gültig.
(6) Bei Verhinderung wird der Vorsitzende vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft vertreten. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) können sich mittels schriftlicher Vollmacht von Beamten derselben Landesabteilung vertreten lassen, während für die Mitglieder gemäß Buchstaben e) Ersatzmitglieder ernannt werden, welche vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht werden.
(7) Die Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Wenn Fragen behandelt werden, welche eine besondere Fachkenntnis erfordern, kann der Vorsitzende des Komitees Fachleute mit beratender Stimme auch von außerhalb der Provinz beiziehen.
(9) Schriftführer ist ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.
(10) Den Mitgliedern und dem Sekretär des Komitees stehen, soweit sie darauf Anspruch haben, Bezahlung und Außendienstvergütung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen zu.
(11) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesforstkomitees kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung Rekurs an die Landesregierung richten.
56. (Aufbau des Landesforstdienstes)
(1) Der Landesforstdienst setzt sich zusammen aus:
a) der Direktion der Landesabteilung Forstwirtschaft mit landesweiter Zuständigkeit,
b) den Zentralämtern mit spezifischen Aufgaben und landesweiter Zuständigkeit,
c) den Forstinspektoraten mit Zuständigkeit für mehrere Gemeindegebiete,
d) dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung,
e) den Forststationen als operative Einheiten der Forstinspektorate und des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung,
f) den Waldaufsichtsbezirken,
g) den Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht.
(2) Die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der zentralen und peripheren Ämter sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes festgelegt.
(3) Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeiten der Forststationen, Waldaufsichtsbereiche und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt.
57. (Befugnisse)
(1) Den Landesbediensteten, die der Landesabteilung Forstwirtschaft zugeteilt sind und deren Berufsbild die Aufgaben des Personals des Staatsforstkorps beinhaltet, werden jeweils die Befugnisse eines Beamten der Sicherheitspolizei sowie eines einfachen oder höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei gemäß den einschlägigen Bestimmungen zuerkannt.
(2) Das Personal gemäß Absatz 1 mit der Befugnis als Beamter der Sicherheitspolizei ist zum Tragen der Dienstwaffe ermächtigt.
58. (Gebietsmäßige Zuständigkeit)
(1) Der Landesabteilung Forstwirtschaft obliegt die Aufsicht über den gesamten Bereich der Forst- und Almwirtschaft auf Landesebene sowie die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Zentralämter und Forstinspektorate.
(2) Die Forstinspektorate und der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung sind die ausführenden Organisationseinheiten der Landesabteilung Forstwirtschaft und werden von den Forststationen und Waldaufsichtsbezirken unterstützt, wenn das Ausmaß der Aufgaben eine feiner gegliederte gebietsmäßige Organisation erfordert.
(3) Im eigenen Zuständigkeitsbereich sind die Direktoren der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Forstinspektorate und der Zentralämter sowie der Direktor des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung die direkten Vorgesetzten des gesamten der jeweiligen Dienststelle zugeteilten Personals.
(4) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft oder eine von ihm beauftragte Person ersetzt den Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates in seiner Funktion, welche er nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes als Mitglied von wie auch immer benannten Kommissionen, Komitees und Beiräten innehat.
59. (Aufgaben)
(1) Das Personal gemäß den Artikeln 56 und 57 übt in Hinsicht auf die Wälder und Almen die Überwachungs- und Schutzaufgaben und allgemein, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, die Polizeibefugnisse und institutionellen Aufgaben des Staatsforstkorps sowie die vom vorliegenden Gesetz zugewiesenen und die von weiteren Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben aus.
(2) Für die Erledigung der Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 werden die Bestimmungen gemäß Gesetz vom 4. Mai 1951, Nr. 538, gemäß Gesetz vom 22. Dezember 1969, Nr. 967, gemäß Gesetz vom 23. Dezember 1970, Nr. 1054, in geltender Fassung, gemäß Gesetz vom 22. Dezember 1973, Nr. 926, gemäß Landesgesetz vom 7. September 1973, Nr. 33 10), gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 11), gemäß Gesetz vom 27. Mai 1977, Nr. 284, in geltender Fassung, gemäß Landesgesetz vom 11. April 1979, Nr. 4 12), gemäß Artikel 44 und 46 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11 13), gemäß Gesetz vom 20. März 1984, Nr. 34, gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. März 1984, Nr. 69, sowie gemäß Gesetz vom 11. Februar 1992, Nr. 157, und Legislativdekret vom 12. Mai 1995, Nr. 201, angewandt.
(3) Dem Personal gemäß Absatz 1 stellt die Landesverwaltung die Dienstkleidung, Ausrüstung und Dienstwaffen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung.
(4) Die Forststationen werden von Landesbediensteten im Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei geleitet, welche auch die Koordinierung der Waldaufseher übernehmen, deren Aufsichtsbereich in die gebietsmäßige Zuständigkeit der jeweiligen Forststation fällt.
(5) Die Organisationseinheiten gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) werden von Forstakademikern geleitet, welche den Befähigungsnachweis zur Ausübung des entsprechenden Berufes besitzen.
60. (Forstarbeiter)
(1) Zur Durchführung in Regie aller von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen sind die Ämter der Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigt, Forstarbeiter mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei sie den entsprechenden staatlichen kollektiven Arbeitsvertrag für die Arbeiter zur Durchführung von Arbeiten für Wasserschutzbauten im forstlichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie die entsprechenden ergänzenden Bereichsverträge anwenden.
61. (Für die Anwendung des Gesetzes verantwortliches Personal)
(1) Die Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und jeder anderen Bestimmung über die Erhaltung des Bodens, die Vergrößerung, den Schutz und die Nutzung der Wälder und Almen, den Natur- und Landschaftsschutz, den Schutz der Fauna und Flora auf Landesebene, die Jagd und Fischerei sowie jede andere Aufgabe aufgrund von Sonderbestimmungen werden dem Forstpersonal gemäß Artikel 57 übertragen. Aufrecht bleiben die Bestimmungen, wie sie im Legislativdekret vom 12. März 1948, Nr. 804 - mit Änderungen zum Gesetz vom 4. Mai 1951, Nr. 538, erhoben - enthalten sind, und im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11 14), in geltender Fassung, übernommen wurden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften werden die Verwaltungsmaßnahmen zur Festsetzung der Verwaltungsstrafen, soweit notwendig, und der Zahlungsbefehl vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen.
(3) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig mehrere Bestimmungen verletzt, für deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, oder wer mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, wird für jede einzelne Übertretung mit einer Verwaltungsstrafe bestraft.
V. KAPITEL Übergangs- und Schlußbestimmungen
62. (Erste Anwendung)(1) In erster Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 3 und folgende die Böden und Grundstücke, welche bei seinem Inkrafttreten einer Nutzungsbeschränkung gemäß den Artikeln 1 und 17 des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, unterworfen waren, sowie die Biotope, für welche eine landschaftliche Unterschutzstellung gemäß geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes besteht.
(2) In Erwartung der Fertigstellung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte nach Artikel 21 verwendet die Landesabteilung Forstwirtschaft zur Ausscheidung der Wald- und Weideflächen die den Behandlungsplänen nach Artikel 13 und 16 beigelegten Karten.
(3) Die Bestimmungen über die Regiearbeiten gemäß Artikel 31 Absatz 2 werden auch auf die institutionellen Aufgaben und jene, welche dem Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung übertragen sind, angewandt.
(4) Der Sonderstellenplan der Unteroffiziere und Forstwachen des Landesforstkorps wird um 15 Stellen erweitert.
(5) Forstakademiker, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits mit der Leitung einer Organisationseinheit beauftragt sind, aber den von Artikel 59 Absatz 5 vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht besitzen, behalten die Ernennung zum Leiter der ihnen anvertrauten Organisationseinheiten bei, und der Auftrag kann auch ohne diese Voraussetzung erneuert werden.
63. (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
(1) Aufgehoben sind:
a) die Abschnitte I, II, V und VI des Landesgesetzes vom 31. Dezember 1976, Nr. 58,
b) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 11. April 1979, Nr. 4,
c) Artikel 22, 25 und 26 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24,
d) Landesgesetz vom 4. Mai 1982, Nr. 18,
e) Landesgesetz vom 14. Juni 1983, Nr. 17.
(2) Für die Übertretungen der in Absatz 1 angeführten Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden, werden die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen angewandt, wenn das Verfahren bezüglich der Verhängung der entsprechenden Strafe noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Die in den nach Absatz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gelten nur mehr für die Fertigstellung der bereits genehmigten Arbeiten.
(4) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Gesuche gelten für die Gewährung der nach Absatz 1 abgeschafften Begünstigungen die neuen Bestimmungen.
(5) Der Landesforstfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 17, wird weiterhin für die Zielsetzungen und in der Art und Weise verwendet, wie dies im Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.
(6) Die Eingriffe zu Lasten des Landesforstfonds, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwirklicht wurden, werden in Durchführung der in den abgeschaffenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gemäß Artikel 63 Absatz 1 abgeschlossen.
64. 15)
65. (Inkrafttreten)
(1) Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Jänner des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgenden Jahres in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
1) Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
1/bis) Siehe D.LH. vom 9. November 1998, Nr. 33, abgedruckt unter Nr. XXIV - B/s.
2) Abgedruckt unter Nr. XXIV - B/d.
3) Abgedruckt unter § 4.
4) Abgedruckt unter § 17.
5) Ersetzt durch D.LH. vom 5. Juni 1997, Nr. 20, abgedruckt unter Nr. XIX - B/c.
6) Abgedruckt unter Nr. XXV - D/a.
6/bis) Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
7) Abgedruckt unter Nr. XXV - B/e.
8) Abgedruckt unter Nr. XXV - F/j.
9) Abgedruckt unter Nr. VI - A.
10) Abgedruckt unter Nr. XXIII - F/c.
11) Abgedruckt unter § 15.
12) Abgedruckt unter Nr. XXIII - F/e.
13) Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/g.
14) Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/e.
15) Omissis.
23) Omissis.